RS OGH 1957/12/18 7Ob590/57, 5Ob295/04z, 5Ob139/17b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1957
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Norm

ABGB §432
ABGB §433
ABGB §1425
GBG §31
GBG §32 Abs1 litb

Rechtssatz

Eine Aufsandungserklärung, die die Einwilligung zur Einverleibung von einer Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig macht, genügt für die Einverleibung nur dann, wenn auch der Eintritt der Bedingung urkundlich, und zwar in der in den §§ 31 und 32 Abs 1 b GBG vorgeschriebenen Form, nachgewiesen wird. Dieser Nachweis kann keinesfalls durch Vorlage von Belegen über einen Gelderlag bei Gericht, mögen diese auch in Form einer öffentlichen Urkunde abgefaßt sein, erfolgen, weil der Grundbuchsrichter diese Belege nur dann seiner Entscheidung zugrundelegen könnte, wenn er ein Beweisverfahren darüber abführte, ob durch den gerichtlichen Erlag die dem Käufer der Liegenschaft obliegende Gegenleistung mit schuldbefreidender Wirkung erfolgt ist. Das aber fällt nicht in den Aufgabenkreis des Grundbuchsrichters.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 590/57
    Entscheidungstext OGH 18.12.1957 7 Ob 590/57
  • 5 Ob 295/04z
    Entscheidungstext OGH 11.01.2005 5 Ob 295/04z
    Vgl aber; nur: Eine Aufsandungserklärung, die die Einwilligung zur Einverleibung von einer Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig macht, genügt für die Einverleibung nur dann, wenn auch der Eintritt der Bedingung urkundlich, und zwar in der in den §§ 31 und 32 Abs 1 b GBG vorgeschriebenen Form, nachgewiesen wird. (T1); Beisatz: Unter einer auflösenden Bedingung geschlossene Rechtsgeschäfte sind aber eintragungsfähig. (T2); Beisatz: Wenn zu einem unbedingten Kaufvertrag eine ebensolche Aufsandungserklärung abgegeben wird, liegt ein tauglicher Rechtsgrund zum Erwerb des Eigentumsrechts vor. (T3)
  • 5 Ob 139/17b
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 139/17b
    Vgl auch; Veröff: SZ 2017/148

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0015082

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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