Norm
GBG §31Rechtssatz
Mangeln der Vollmacht des Machthabers die Erfordernisse des § 31 GBG, ist der durch die bücherliche Verfügung belastete Machtgeber stets persönlich zu verständigen. Wird die Verständigung unterlassen, beginnt die Frist für einen Rekurs des Machtgebers gegen die die Eintragung bewilligenden Beschluss (§ 123 Abs 1 GBG) nicht zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105990Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008