Norm
ABGB §1075Rechtssatz
Es erscheint begrifflich nicht ausgeschlossen, den ungenützten Ablauf der Frist des § 1075 ABGB schon im Grundbuchsgesuch zur Einverleibung eines neuen Eigentümers nachzuweisen; in diesem Fall muss aber der Inhalt des Angebotes ebenso wie Beginn und ungenützter Ablauf der Frist durch verbücherungsfähige Urkunde nachgewiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0024878Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2021