Norm
StGB §81 Z2 B3Rechtssatz
Zur Anwendbarkeit dieser Gesetzesbestimmung genügt es, daß der Angeklagte, nachdem er erkennen konnte, daß er alsbald ein Kraftfahrzeug werde lenken müssen, eine schon vorher seine Fahrtüchtigkeit ausschließende Alkoholisierung, sei es auch nur geringfügig, erhöht hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0092477Dokumentnummer
JJR_19621220_OGH0002_0110OS00235_6200000_001