Norm
StGB §81 Z1 A1Rechtssatz
Die Alkoholisierung eines Kraftfahrers in einem die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigendem Maße begründet für sich allein die Annahme besonders gefährlicher Verhältnisse noch nicht, sondern nur dann, wenn hiezu noch andere Gefahrenmomente hinzukommen, die in Verbindung mit der Alkoholisierung des Fahrers eine erhebliche Verschlechterung der Verkehrslage herbeiführen. Geringe Fahrpraxis, überhöhte Fahrgeschwindigkeit und schneeglatte Fahrbahn sind Faktoren, die zusammen mit einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 337 lit a StG begründen können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0092356Dokumentnummer
JJR_19631107_OGH0002_0110OS00098_6300000_001