Norm
StGB §81 Z2 B1aRechtssatz
Der Täter haftet im Sinne des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) auch dann, wenn er sich bereits in einem Zustand befindet, in dem die Vornahme der Lenkung eines Kraftfahrzeuges Gefahren der (im § 335 StG) bezeichneten Art herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist, sofern er nunmehr im Bewußtsein dessen, daß ihm eine solche Tätigkeit bevorstehe, schuldhafterweise den bei ihm bereits vorhandenen Rauschzustand steigert, sodann in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug lenkt und dabei einen Unfall verschuldet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0092378Dokumentnummer
JJR_19591020_OGH0002_0090OS00198_5900000_001