RS OGH 1963/7/9 11Os106/63, 11Os114/64, 11Os100/71, 10Os53/74

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Veröffentlicht am 09.07.1963
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Norm

StGB §81 Z2 B1a

Rechtssatz

Als Rauschzustand im Sinne des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) ist im Hinblick auf das Erfordernis der erhöhten Gefährlichkeit nur ein solcher Grad der Berauschung des Übeltäters anzusehen, der eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Vornahme jener Tätigkeit mit sich bringen kann, in deren Rahmen das Grunddelikt begangen wurde. Dieser Grad der Berauschung wird aber in Ansehung der Fähigkeit zur Teilnahme am Fußgängerverkehr in der Regel erst dann vorliegen, wenn

a) der Fußgänger volltrunken ist, was bei einem Blutalkoholgehalt von über 2,5 Promille bis 3 Promille zutrifft oder

b) sich seine Alkoholisierung diesem Zustand der die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden vollen Berauschung im Sinne des § 523 (2 lit c) StG weitgehend nähert oder

c) seine alkoholische Beeinträchtigung eine derartige ist, daß seine Beteiligung am Straßenverkehr unter den konkreten Umständen, zB Benützung der Fahrbahn bei dichtem Straßenverkehr und hoher Geschwindigkeit der teilnehmenden Fahrzeuge am Unfallsort diese Beteiligung als eine Tätigkeit erscheinen läßt, deren Anforderungen der Fußgänger mit Rücksicht auf den Grad seiner Alkoholisierung (ohne die im § 335 StG bezeichneten Gefahren herbeizuführen) nicht mehr gewachsen ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 106/63
    Entscheidungstext OGH 09.07.1963 11 Os 106/63
    Veröff: SSt 34/78 = EvBl 1963/495 S 667 = JBl 1964,43 (Anmerkung von Liebscher) = RZ 1963,171 = ZVR 1963/282 S 274
  • 11 Os 114/64
    Entscheidungstext OGH 04.06.1964 11 Os 114/64
    Veröff: ZVR 1965/72 S 81
  • 11 Os 100/71
    Entscheidungstext OGH 10.11.1971 11 Os 100/71
    nur: Als Rauschzustand im Sinne des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) ist im Hinblick auf das Erfordernis der erhöhten Gefährlichkeit nur ein solcher Grad der Berauschung des Übeltäters anzusehen, der eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Vornahme jener Tätigkeit mit sich bringen kann, in deren Rahmen das Grunddelikt begangen wurde. (T1) Beisatz: Führer eines Schienenfahrzeuges im Eisenbahnbetrieb. (T2) Veröff: RZ 1972,86 (dort unrichtig zitiert als 11 Os 10/71) = ZVR 1973/18 S 21
  • 10 Os 53/74
    Entscheidungstext OGH 02.07.1974 10 Os 53/74
    Beisatz: "Rausch" nach allgemeinen Sprachgebrauch. (T3)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0092352

Dokumentnummer

JJR_19630709_OGH0002_0110OS00106_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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