Norm
StGB §81 Z2 B1aRechtssatz
Als Rauschzustand im Sinne des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) ist im Hinblick auf das Erfordernis der erhöhten Gefährlichkeit nur ein solcher Grad der Berauschung des Übeltäters anzusehen, der eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Vornahme jener Tätigkeit mit sich bringen kann, in deren Rahmen das Grunddelikt begangen wurde. Dieser Grad der Berauschung wird aber in Ansehung der Fähigkeit zur Teilnahme am Fußgängerverkehr in der Regel erst dann vorliegen, wenn
a) der Fußgänger volltrunken ist, was bei einem Blutalkoholgehalt von über 2,5 Promille bis 3 Promille zutrifft oder
b) sich seine Alkoholisierung diesem Zustand der die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden vollen Berauschung im Sinne des § 523 (2 lit c) StG weitgehend nähert oder
c) seine alkoholische Beeinträchtigung eine derartige ist, daß seine Beteiligung am Straßenverkehr unter den konkreten Umständen, zB Benützung der Fahrbahn bei dichtem Straßenverkehr und hoher Geschwindigkeit der teilnehmenden Fahrzeuge am Unfallsort diese Beteiligung als eine Tätigkeit erscheinen läßt, deren Anforderungen der Fußgänger mit Rücksicht auf den Grad seiner Alkoholisierung (ohne die im § 335 StG bezeichneten Gefahren herbeizuführen) nicht mehr gewachsen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0092352Dokumentnummer
JJR_19630709_OGH0002_0110OS00106_6300000_001