Norm
StGB §81 Z2 B2Rechtssatz
Eine zur Wirkung des Alkohols hinzugekommene zusätzliche Wirkung einer fieberhaften Erkrankung schließt nur dann die Erkennbarkeit der Eignung aus, eine der (im § 335 StG) bezeichneten Gefahren herbeizuführen, wenn die genossene Alkoholmenge so gering war, daß sie erfahrungsgemäß für sich allein niemals und unter keinen Umständen eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bewirken kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0092445Dokumentnummer
JJR_19631114_OGH0002_0110OS00121_6300000_001