Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der zur Tatzeit etwas weniger als fünfzehn Jahre alt gewesene (Haupt-) Schüler Harald M*** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, wobei ihm das Erstgericht in teilweiser Abweichung von dem im
Spruch: wiedergegebenen Anklagevorwurf lediglich eine vorsätzliche Mißhandlung und eine solcherart fahrlässige Herbeiführung der schweren Verletzung des Tatopfers anlastete. Nach den hier wesent... mehr lesen...
Norm: StGB §7 Abs2StGB §83 Abs2StGB §84 Abs1
Rechtssatz: Führt eine Mißhandlung ausschließlich zu einer nach § 7 Abs 2 StGB nicht zurechenbaren schweren Verletzung (hier: Schlüsselbeinbruch), dann ist auch der Grundtatbestand des § 83 Abs 2 StGB nicht verwirklicht worden. Entscheidungstexte 15 Os 148/87 Entscheidungstext OGH 06.11.1987 15 Os 148/87 ... mehr lesen...
Gründe: Helmut S***, Friedrich S*** und Franz H*** wurden des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil sie am 19.April 1986 in Lebring gemeinsam mit einer unbekannten Person den Josef M*** dadurch, daß Friedrich S*** und Franz H*** sowie der unbekannte Dritte ihn festhielten und Helmut S*** ihm mehrere Faustschläge versetzte, vorsätzlich am Körper verletzt haben (Verlust zweier Schneidezähne, Nasenbeinbruch, Kopfprellung sowi... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen - auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde der am 16.März 1951 geborene Automatenmechaniker Wilhelm Maximilian H*** der Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB (Punkt 1 des Schuldspruchs), der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB (Punkt 2) und der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB (Punkt 3) schuldig erkannt. Darnach hat er am 14.März 1987 in Ried im Innkre... mehr lesen...
Norm: StGB §7 Abs2StGB §12 CStGB §143 D
Rechtssatz: Für die Zurechnung einer Tatfolge bei Beteiligten kommt es gemäß § 7 Abs 2 StGB nicht darauf an, ob ein solcher Erfolg von der gemeinsamen Vorsatzbildung der Täter umfaßt oder sogar ausdrücklich vereinbart gewesen ist, sondern nur darauf, ob die besondere Auswirkung für den jeweiligen Tatbeteiligten im Rahmen der Tatplanung und Ausführung im Umfang eines Fahrlässigkeitsvorwurfs zumindest vorhe... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde - neben einem weiteren Angeklagten - der 19-jährige Eric B*** des Vergehens der (teils vollendeten, teils versuchten) Körperverletzung (zum Teil als Beteiligter) nach §§ 83 Abs 1, 15 und 12 zweiten Fall StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 und 3, 85 Z 2 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.Juli 1954 geborene Norbert D*** des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster Deliktsfall StGB schuldig erkannt; von einem weiteren Anklagevorwurf in Richtung des Vergehens des schweren Betruges nach den §§... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde der tunesische Staatsbürger Limeiem S*** (zu A/) des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 dritter Fall StGB und (zu B/) des Verbrechens des Raubes nach § 142 (Abs. 1) StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien nachgenannten Personen dadurch, daß er ihnen Betäubungsmittel einflößte, sohin mit Gewalt gegen ihre Person, wobei die Gewaltanwendung zumindest in einem Fall eine ... mehr lesen...
Norm: StGB §6 A2StGB §7 Abs2
Rechtssatz: Bei den erfolgsqualifizierten Delikten sind die objektive wie die subjektive Sorgfaltswidrigkeit in der Regel schon durch die Erfüllung des Grundtatbestandes indiziert, es sei denn im Falle atypischer Ungefährlichkeit der Begehungsweise des Grunddelikts in bezug auf die qualifizierte Tatfolge. Entscheidungstexte 10 Os 11/87 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner J*** auf Grund des Wahrspruches der Geschworenen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang "nach § 86 StGB" schuldig erkannt; da diese Strafbestimmung kein eigenes Delikt, sondern lediglich einen qualifizierten Fall der Körperverletzung nach § 83 normiert (vgl. Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 6 zu § 86), sind allerdings der Formvorschrift des § 260 Abs 1 Z 4 StPO in Verbindung mit §§ 270 Abs 2 Z 4, 342 StPO zuwider... mehr lesen...
Norm: StGB §7 Abs2StGB §86
Rechtssatz: Für die Erfolgszurechnung (Risikozusammenhang und Adäquanzzusammenhang) spielt es keine Rolle, dass der Tod des am Hals gewürgten Opfers nicht durch Ersticken, sondern infolge eines durch Druck auf einen (den 10.Hirnnerv) Hirnnerv im Zuge des Würgens ausgelösten reflektorischen Herzstillstands eingetreten ist. Entscheidungstexte 10 Os 11/87 Entsche... mehr lesen...
Norm: StGB §7 Abs2StGB §15 AStGB §83 Abs1StGB §84 Abs1 H
Rechtssatz: Versuchte schwere Körperverletzung nach § 15, § 83 Abs 1, § 84 Abs 1 StGB ist rechtlich nicht denkbar (im gleichen Sinn; SSt 47/84). Entscheidungstexte 11 Os 172/86 Entscheidungstext OGH 31.03.1987 11 Os 172/86 Veröff: EvBl 1987/141 S 504 European Case Law Iden... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19.Juli 1957 geborene, zuletzt beschäftigungslose Franz H*** des Verbrechens der schweren Körperverletzung (richtig: der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen) nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 4, 85 Z 2 StGB (Punkt 1./ des Urteilssatzes) und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach dem § 269 Abs 1 StGB (Punkt 2./ des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 14.Mai 1986 in Krems an der ... mehr lesen...
Norm: StGB §7 Abs2StGB §86
Rechtssatz: Bei einem nachträglichen Fehlverhalten des Verletzten kommt ein Ausschluss der Zurechnung der letztlich eingetretenen schwereren Tatfolge mangels Risikozusammenhanges nur dann in Betracht, wenn das Opfer in bezug auf seine Primärverletzung ein Folgeverhalten an den Tag gelegt hat, das für jeden vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betreffenden unter den gegebenen Umständen schlechthin unbegreiflic... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stefan H*** des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs. 2, "84 Abs. 1", 86 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 18. Oktober 1984 in Tulln den Milorad M*** durch Zubodenreißen und Versetzen von Tritten gegen den Leib, die eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich einen Riß des Dünndarms und Zerreißungen des Gekröses zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat den Tod des Genannten z... mehr lesen...
Gründe: Mit dem bekämpften Urteil wurde der Angeklagte Heinrich F*** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 15.Jänner 1986 in Salzburg den Martin T*** durch Versetzen mehrerer wuchtiger Faustschläge ins Gesicht am Körper dergestalt verletzt hatte, daß aus der Tat insgesamt an sich schwere Verletzungen, nämlich Frakturen des linken Jochbeins, des linken Augenhöhlenbodens (im Urteil unrichtig: Augenbogen), des Nasenbe... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 11.Februar 1966 geborene Anton B*** des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den §§ 15, 202 Abs 1 und Abs 2 (erster Fall) StGB schuldig erkannt. Darnach versuchte er in den späten Abendstunden des 5.März 1986 in Klagenfurt, als er sich nach dem Besuch mehrerer "Lokale" auf dem Heimweg befand, die ihm zufällig entgegenkommende Passantin Richarda M*** durch gefährliche Drohung und mit Gewalt zum außerehelichen Beischl... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jürgen W*** des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 2, 86 StGB schuldig erkannt, weil er am 18.August 1985 in Reisenberg den Karl T*** durch Versetzen eines Stoßes, wodurch T*** zu Boden stürzte, am Körper mißhandelte, wobei die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge hatte. Rechtliche Beurteilung Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer nominell auf die Ziffern 5 und 1... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20.November 1961 geborene Angeklagte Andreas Markus S***-Ö***, geborener P*** (zu I/1. bis 3.) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB; (zu I/4.) des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs. 2, 86 StGB; (zu II) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB; (zu III) des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit a und b WaffG und (zu IV) des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1... mehr lesen...
Norm: StGB §6 Abs1 A2StGB §7 Abs2StGB §85 Z3
Rechtssatz: Noch vor der Prüfung des sogenannten "Adäquanzzusammenhanges" ist zu untersuchen, ob der Täter auch speziell in bezug auf die Herbeiführung schwerer Dauerfolgen im Sinn des § 85 StGB (ganz allgemein) objektiv sorgfaltswidrig gehandelt hat; gerade bei überschweren Verletzungsfolgen kann nämlich ein Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht nicht (wie ansonsten regelmäßig) ohne weiteres ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl D*** (1.) des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs. 2, 85 Z 3 StGB und (2.) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 31.August 1984 in Koblach andere am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt, und zwar (zu 1.) Christine D***, indem er sie gegen eine Wand warf, wodurch diese eine Prellung und einen Bluterguß an der Stirn, einen Bruch der... mehr lesen...
Norm: StGB §6 Abs1 A2StGB §7 Abs2StGB §85 Z3 D
Rechtssatz: Zur objektiven Sorgfaltswidrigkeit eines Täterverhaltens (hier: wuchtiger Stoß von hinten gegen die Schulterpartie) speziell in bezug auf die Herbeiführung schwerer Dauerfolgen (hier: schwere Lähmungen infolge Bruchs eines Halswirbels). Entscheidungstexte 10 Os 146/85 Entscheidungstext OGH 29.04.1986 10 Os 146/85 Ver... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24. Mai 1949 geborene beschäftigungslose Maler und Anstreicher Wilhelm A des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge nach dem § 87 Abs 1 und 2, zweiter Fall, StGB (1), des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB (2) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB (3) schuldig erkannt. Rechtliche Beurteilung Gegen dieses Urteil ergriff der Angeklagte die... mehr lesen...
Norm: StGB §7 Abs2StGB §87 Abs2
Rechtssatz: Der Bedingungszusammenhang (Adäquanzzusammenhang) als Voraussetzung der objektiven Zurechnung einer nach neununddreißig Tagen eingetretenen Todesfolge nach mehrfachen Bauchstichen ist gegeben, weil es keinesfalls außer der Erfahrung liegt, daß als Folge einer unter Zeitdruck stehenden Versorgung von schweren Stichverletzungen der Eingeweide weitere chirurgische Eingriffe notwendig werden, die im Zusam... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Adolf Friedrich A auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des versuchten Totschlags nach § 15, 76 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 24. Mai 1984 in Freindorf seine geschiedene Gattin Christiane A vorsätzlich zu töten versucht, indem er mit einem Kleinkalibergewehr aus einer Entfernung von etwa 1,5 m einen Schuß auf sie abgab, welcher ihren Hals durchschlug. A hatte sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemü... mehr lesen...
Norm: StGB §7 Abs2StGB §84 Abs1
Rechtssatz: Hinsichtlich der qualifizierenden schweren Verletzungsfolgen nach § 84 Abs 1 StGB genügt Fahrlässigkeit. Entscheidungstexte 10 Os 39/85 Entscheidungstext OGH 21.05.1985 10 Os 39/85 14 Os 100/96 Entscheidungstext OGH 09.07.1996 14 Os 100/96 ... mehr lesen...
Gründe: Der am 2.Mai 1956 geborene Angeklagte Meinrad A wurde des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs. 1, 85 Z. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihm liegt zur Last, am 20.Februar 1984 in Alberschwende Walter B durch mehrere Faustschläge in das Gesicht am Körper verletzt zu haben, wobei die Tat blutende Wunden (im Gesicht) sowie eine Subluxation der Linse des rechten Auges, verbunden mit einer starken Herabsetzung... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23.August 1942 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Helmut A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 17.Oktober 1983 in Wien Ferdinand B dadurch, daß er ihn mit einem Faustschlag ins Gesicht niederstreckte und in der Folge im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit drei bisher unbekannt gebliebenen Mittätern mit den Füßen auf den am Boden Liegenden eintrat, vor... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5.Jänner 1933 geborene Pensionist Alois A des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB (Punkt 3 des Urteilstenors), des Vergehens der Schändung nach dem § 205 Abs 2 StGB (Punkt 2) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB (Punkt 1) schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 27. Dezember 1983 in Zwettl vorsätzlich Maria B 1. dadurch, daß er sie zu Boden stieß und auf sie einschlug, am Körper verletzt zu haben, w... mehr lesen...
Gründe: Mit dem (auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthaltenden) angefochtenen Urteil wurden (I.) Cornelius Christoph A - der Verbrechen (1.) der schweren Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 1, 85 Z. 1 und Z. 3 StGB. sowie (2. und 3.) der Vernachlässigung (zu ergänzen: und des Quälens) eines Unmündigen nach § 92 Abs. 2 und Abs. 3 dritter Fall sowie Abs. 1 StGB.; und (II.) Doris B - des Vergehens der Vernachlässigung (gemeint: des Quäle... mehr lesen...