TE OGH 1987/11/5 13Os139/87

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Veröffentlicht am 05.11.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.November 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer (Berichterstatter) und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Levnaic-Iwanski als Schriftführers in der Strafsache gegen Helmut S*** und andere wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 f. StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz H***, sowie über die Berufung des Angeklagten Friedrich S*** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengerichts vom 15. Juni 1987, GZ 4 Vr 3483/86-20, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Presslauer, der Angeklagten Friedrich S*** und Franz H*** sowie der Verteidiger Dr. Haßlinger und Dr. Freyler zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz H***, soweit sie der Erledigung im Gerichtstag vorbehalten war, sowie dessen Strafberufung und der Berufung des Angeklagten Friedrich S*** wird keine Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Franz H*** und Friedrich S*** die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Helmut S***, Friedrich S*** und Franz H*** wurden

des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil sie am 19.April 1986 in Lebring gemeinsam mit einer unbekannten Person den Josef M*** dadurch, daß Friedrich S*** und Franz H*** sowie der unbekannte Dritte ihn festhielten und Helmut S*** ihm mehrere Faustschläge versetzte, vorsätzlich am Körper verletzt haben (Verlust zweier Schneidezähne, Nasenbeinbruch, Kopfprellung sowie Schwellungen der Unterlippe und des Nasenrückens). Die Nichtigkeitsbeschwerden des Friedrich S*** und des Franz H*** - ausgenommen dessen Rechtsrüge nach § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO - sowie die Schuldberufung des Franz H*** wurden in nichtöffentlicher Sitzung abschlägig erledigt.

Der Beschwerdeführer Franz H*** hält in seiner Rechtsrüge (Z. 10) dem Schuldspruch entgegen, daß ein die qualifizierende Schwere der Verletzungsfolgen umfassender Tätervorsatz nicht festgestellt worden sei, womit inhaltlich die sachverhaltsmäßige Deckung der angenommenen Haftung der Angeklagten für die besondere Tatfolge nach § 84 Abs. 1 StGB - nämlich eine an sich schwere Verletzung des Opfers - bestritten wird. Der Einwand versagt jedoch, weil die genannte Erfolgsqualifikation dem Beschwerdestandpunkt zuwider nicht nur bei vorsätzlicher, sondern auch bei fahrlässiger Herbeiführung der besonderen Tatfolge eintritt (§ 7 Abs. 2 StGB). Somit liegt der geltend gemachte Feststellungsmangel nicht vor. Demgemäß war die Nichtigkeitsbeschwerde des Franz H***, soweit sie auf Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützt wird, zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten Friedrich S*** und Franz H*** nach § 84 Abs. 1 StGB unter Anwendung von § 37 StGB zu einhundert Tagessätzen und Helmut S*** unter Anwendung des § 11 JGG sowie des § 37 StGB zu einer Geldstrafe von achtzig Tagessätzen; der Tagessatz wurde bei Friedrich S*** mit 80 S und bei Franz H*** mit 160 S festgesetzt.

Als erschwerend fiel dabei nichts, als mildernd hingegen sowohl bei Friedrich S*** als auch bei Franz H*** deren Unbescholtenheit und eine gewisse Erregung zur Tatzeit ins Gewicht. Nach Abschöpfung der Geldstrafe beließ das Erstgericht dem Angeklagten Friedrich S***, der für Gattin und ein Kind sorgepflichtig ist 6.100 S und dem Franz H***, den keine Sorgepflicht trifft, 3.400 S monatlich.

Friedrich S*** und Franz H*** bekämpfen mit ihren

Berufungen sowohl die Tagessatzzahl als auch die Höhe des einzelnen Tagessatzes, Friedrich S*** beantragt auch die Gewährung bedingter Nachsicht der Geldstrafe.

Rechtliche Beurteilung

Die dem Josef M*** zugefügten mehrfachen Kopf- und Gesichtsverletzungen erlauben keine Reduktion der Tagessatzzahl, selbst wenn man bei Friedrich S*** die Milderungsgründe des § 34 Z. 14 und 18 StGB und bei Franz H*** den Milderungsgrund des § 34 Z. 1 StGB zusätzlich berücksichtigt. Auch der Umstand, daß Friedrich S*** mit Urteil des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 4.Juli 1986, AZ. U 110/86, wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt wurde (§ 83 Abs. 1 StGB, Geldstrafe: 50 Tagessätze zu 100 S), worauf gemäß § 31 StGB Bedacht zu nehmen ist, führt zu keiner Herabsetzung der Strafe; denn bei gemeinsamer Aburteilung beider Straftaten und damit dem Hinzutritt des besonderen Erschwerungsgrunds des § 33 Z. 1 StGB wäre eine Strafe von 150 Tagessätzen durchaus angemessen gewesen. Das gemeinsame, absprachegemäße gewaltsame Vorgehen von vier Personen gegen einen einzigen verbietet auch (Art der Tat, Grad der Schuld) die Gewährung bedingter Strafnachsicht.

Die Höhe der Tagessätze ist bei keinem der Berufungswerber herabzusetzen, weil das Erstgericht sich durchaus zutreffend an den Vorschriften des § 5 LPfG orientiert hat (vgl. LSK. 1975/180).

Anmerkung

E12216

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00139.87.1105.000

Dokumentnummer

JJT_19871105_OGH0002_0130OS00139_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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