Norm
StGB §6 Abs1 A2Rechtssatz
Noch vor der Prüfung des sogenannten "Adäquanzzusammenhanges" ist zu untersuchen, ob der Täter auch speziell in bezug auf die Herbeiführung schwerer Dauerfolgen im Sinn des § 85 StGB (ganz allgemein) objektiv sorgfaltswidrig gehandelt hat; gerade bei überschweren Verletzungsfolgen kann nämlich ein Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht nicht (wie ansonsten regelmäßig) ohne weiteres und in jedem Fall schon im Hinblick auf die vorsätzliche Verwirklichung des Grundtatbestands unterstellt werden: Bei einer - aus der ex-ante-Sicht eines (den Verkehrskreisen des Täters angehörenden und mit dessen Sonderwissen ausgestatteten) sachkundigen Beobachters anzunehmenden - atypischen Ungefährlichkeit der konkreten Begehungsweise des Grunddelikts in Ansehung einer derart qualifizierenden Tatfolge, die sich nicht notwendigerweise mit dem (hier nur durch einen Sachverständigen zu ermitteln) objektiven Fehlen eines Adäquanzzusammenhangs decken muss, kann ein entsprechender spezifischer Sorgfaltsverstoß ausnahmsweise zu verneinen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0089264Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020