Gründe: Mit unangefochten gebliebenem (und gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Bezirksgerichtes Peuerbach vom 2. Juli 1998, GZ U 72/97t-22, wurde Kurt B***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 1 (gemeint wohl: Abs 3) StGB ein Strafteil von vier Wochen für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit unangefochten gebliebenem (u... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Franz S***** (A 1 und 2) und Roman K***** (A 3 bis 5) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB, Roman K***** teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB sowie K***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurden Franz S***** (A 1 und 2) und Roman K***** (A 3 bis 5) des Verbrechens des schweren Diebs... mehr lesen...
Norm: StGB §31StGB §33StGB §34StGB §40StPO §281 Abs1 Z11StPO §292
Rechtssatz: Die gänzliche Nichtberücksichtigung der zwingend anzuwendenden Bestimmungen der §§ 31, 40 StGB stellt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO dar. Diese dem Erstgericht unterlaufene Gesetzesverletzung hat sich zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt. Das Erstgericht hat bei der Strafbemessung zufolge Nichtbeachtung der §§ 31, 40 StGB den besondere... mehr lesen...
Gründe: Mit (gemäß §§ 488 Z 7, 458 Abs 2 und Abs 3 StPO in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16.Oktober 1990, GZ 41 E Vr 1715/90-6, wurde Leander S***** des Vergehens der Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls nach § 7 Abs 1 und Abs 2 MilStG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt; die Geldstrafe zahlte er am 11. September 1991. Mit... mehr lesen...
Norm: StGB §40StPO §281 Abs1 Z11
Rechtssatz: Gesetzwidriges (§ 31 StGB) Absehen von einer Zusatzstrafe ist eine Überschreitung der Strafbefugnis im Sinne des § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO. Entscheidungstexte 13 Os 41/97 Entscheidungstext OGH 16.04.1997 13 Os 41/97 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:... mehr lesen...
Norm: StGB §31StGB §31a Abs1StGB §40StPO §410 Abs1StRegG §2 Abs1 Z4 litkStRegG §3 Abs1StRegG §3 Abs3StRegG §5 Abs1TilgG §4 Abs4
Rechtssatz: Nach der durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1996, BGBl 1996/762, geänderten Rechtslage kann die gesetzwidrige Nichtanwendung der §§ 31, 40 StGB schon vom Erstgericht - auf Antrag oder von Amts wegen - im Wege über das in § 410 StPO neue Fassung geregelte Verfahren zur Vermeidung eines tilgungsrechtlichen ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem (mit Ablauf des 22.Juni 1995 in Rechtskraft erwachsenen) Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 19.Juni 1995, GZ 17 c U 625/94-17, wurde Robert F***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Mit dem (mit Ablauf des 22.Juni 1995 in Rechtskraft erwachsenen) Urteil des Jugendgerichtshofes Wien v... mehr lesen...
Norm: StGB §31StGB §40StPO §288 Abs2StPO §296
Rechtssatz: Die Kassation von Teilfreisprüchen allein macht keine Aufhebung des Strafausspruches erforderlich. Sollten im zweiten Rechtsgang weitere Schuldsprüche gefällt werden, ist in der Straffrage nach §§ 31, 40 StGB vorzugehen. Entscheidungstexte 15 Os 113/96 Entscheidungstext OGH 13.12.1996 15 Os 113/96 ... mehr lesen...
Norm: StGB §31StGB §40StPO §281 Abs1 Z11StPO §345 Abs1 Z13
Rechtssatz: Die rechtsirrige Anwendung der §§ 31, 40 StGB - durch Absehen von einer Zusatzstrafe - bedeutet eine Überschreitung der Strafbefugnis und begründet somit Nichtigkeit des Strafausspruches. Entscheidungstexte 14 Os 22/95 Entscheidungstext OGH 10.03.1995 14 Os 22/95 13 Os 17... mehr lesen...
Norm: StGB §31StGB §33 Z2StGB §40StPO §281 Abs1 Z11
Rechtssatz: Daß zwei Vorverurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen, ändert nicht an der Zahl der schuldigsprechenden Erkenntnisse. Nur wenn das Erstgericht daraus unrichtige rechtliche Folgerungen gezogen hätte - etwa in bezug auf die Voraussetzungen des § 39 StGB oder der § 23 Abs 1 Z 2 StGB oder hinsichtlich der Tilgungsfrist - wäre Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO gegeben.... mehr lesen...
Norm: FinStrG §22StGB §31StGB §40
Rechtssatz: Eine Bedachtnahme auf frühere Abstrafungen (Zusatzstrafe) ist nur getrennt, nämlich bei Finanzvergehen einerseits (gemäß § 21 Abs 3 und 4 FinStrG) und sonstigen gerichtlichen Straftaten andererseits (gemäß § 31 StGB) möglich. Wegen des beim Zusammentreffen von Finanzvergehen mit anderen gerichtlich strafbaren Handlungen geltenden Kumulierungsgrundsatzes ist eine wechselseitige Rücksichtnahme auf zei... mehr lesen...
Norm: StGB §31StGB §40
Rechtssatz: Bedachtnahme auf eine Vorverurteilung in Deutschland, die ihrerseits unter Einbeziehung weiterer Vor-Urteile mit Bildung einer Gesamtstrafe erfolgte. Entscheidungstexte 15 Os 149/92 Entscheidungstext OGH 17.06.1993 15 Os 149/92 Veröff: EvBl 1993/183 S 742 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: StGB §40
Rechtssatz: Bei der gedanklichen Ermittlung der Strafhöhe für den Fall der Aburteilung sämtlicher Straftaten in einem Urteil sind selbstredend alle jene Strafzumessungsgründe mitzuberücksichtigen, die das Vor-Urteil betrafen. Entscheidungstexte 15 Os 52/93 Entscheidungstext OGH 06.05.1993 15 Os 52/93 European Case... mehr lesen...
Norm: JGG 1988 §13 Abs1StGB §31StGB §40
Rechtssatz: Die Bedachtnahme auf ein der nun abzuurteilenden Tat nachfolgendes Urteil setzt voraus, dass in diesem Urteil eine Strafe (gegebenenfalls auch nur gemäß § 40 StGB durch Bedachtnahme auf eine weiteres Vorurteil ohne Verhängung einer Zusatzstrafe) überhaupt bemessen wurde. Ein Urteil jedoch, mit dem der Strafausspruch gemäß § 13 Abs 1 JGG vorbehalten wurde, scheidet aus dem Anwendungsbereich der... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9.November 1973 geborene Angeklagte Hubert T***** des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) und des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB (Punkt 2) schuldig erkannt. Darnach hat er in Klagenfurt (zu 1) am 9.Jänner 1991 versucht, vier Packungen Rasierklingen, ein Toilettewasser und einen Deodorantstift im Gesamtwert von 723,50 S den Verfügungsberechtigten der Firma D****... mehr lesen...
Gründe: Mit dem - gemäß §§ 488 Z 7, 458 Abs. 3 StPO in gekürzter Form ausgefertigten - Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes Steyr vom 18.August 1989, GZ 15 E Vr 325/89-28, wurde August S***** des Verbrechens der Desertion nach § 9 Abs. 1 MilStG und des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 9 Abs. 1 MilStG unter Anwendung des § 28 StGB und gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Gerichtes Cl... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl F***** wegen der Vergehen der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 2 StGB und der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB gemäß dem § 105 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, welche im Sinne der §§ 31 und 40 StGB als Zusatzstrafe zu einer (dort bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe in der Dauer von ebenfalls vier M... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10.Juli 1971 geborene Patrick G***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt und nach den §§ 28, 129 StGB zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Darnach hat er nachstehend näher bezeichnete fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert nachgenannten Personen mit Bereicherungsvorsatz im gemeinsamen Zusammenwirk... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert W***** (I.) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB und (II.) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Windischbaumgarten (zu I.) von Juli 1989 bis 12. März 1991 Anna W***** (seine damalige Ehefrau) in zahlreichen Angriffen, seit Jänner 1991 in etwa zwei bis drei Angriffen wöchentlich, außer dem Fall des § 201 Abs. 1 StGB durch Schläge und durch Festhalten, wo... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden, auch andere Entscheidungen enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Peter N***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Schuldspruch zufolge hat er am 13. September 1990 in Wien Dr. Hartmut B***** durch neunzehn Messerstiche vorsätzlich getötet. Rechtliche Beurteilung Der auf § 345 Abs. 1 Z 5, 6, 10 a und 13 StPO gestützten Nichtigkei... mehr lesen...
Gründe: Mit (gemäß dem § 488 Z 7 StPO iVm § 458 Abs. 3 StPO in gekürzter Form ausgefertigten) Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 25. August 1988, GZ 14 E Vr 808/88-13, wurde der am 5. September 1969 geborene Andreas K***** des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB schuldig erkannt und (unter Einbeziehung des Schuldspruches zum AZ 15 Vr 279/86 des Kreisgerichtes Wels) zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihm wurde angelastet in V***** fremde beweglic... mehr lesen...
Gründe: Mit dem - gemäß §§ 458 Abs. 3, 488 Z 7 StPO in gekürzter Form ausgefertigten - Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.September 1990, GZ 3 b E Vr 7384/90-7, wurde Stephan Johann H***** des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des genannten Gerichtshofes vom 19.Oktober 1988, AZ 3 b E Vr 8750/88 (ON 15) - mit diesem Urteil war H**... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28.Mai 1959 geborene Jiri R*** des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB (Punkt I/ des Urteilssatzes) und des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs 1 StGB (Punkt II/ des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Es liegt ihm zur Last, am 17.August 1988 in Innsbruck I./ Stanislava G*** durch zweimaliges Drosseln mit einem Stoffschal und kräftiges Zurückreißen des Halses vorsätzlich getötet zu haben, sowie II./ im bewußten und gewollt... mehr lesen...