Norm
StGB §31Rechtssatz
Die Kassation von Teilfreisprüchen allein macht keine Aufhebung des Strafausspruches erforderlich. Sollten im zweiten Rechtsgang weitere Schuldsprüche gefällt werden, ist in der Straffrage nach §§ 31, 40 StGB vorzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106267Dokumentnummer
JJR_19961213_OGH0002_0150OS00113_9600000_001