Norm
StGB §31Rechtssatz
Die rechtsirrige Anwendung der §§ 31, 40 StGB - durch Absehen von einer Zusatzstrafe - bedeutet eine Überschreitung der Strafbefugnis und begründet somit Nichtigkeit des Strafausspruches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090868Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.06.2013