Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.September 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen August S***** wegen des Verbrechens der Desertion nach § 9 Abs. 1 MilStG sowie einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 18.August 1989, GZ 15 E Vr 325/89-28, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 18.August 1989, GZ 15 E Vr 325/89-28, verletzt, soweit hiemit ein Teil der gemäß §§ 31, 40 StGB als Zusatzstrafe verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt nachgesehen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 43 a Abs. 3 StGB.
Text
Gründe:
Mit dem - gemäß §§ 488 Z 7, 458 Abs. 3 StPO in gekürzter Form ausgefertigten - Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes Steyr vom 18.August 1989, GZ 15 E Vr 325/89-28, wurde August S***** des Verbrechens der Desertion nach § 9 Abs. 1 MilStG und des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 9 Abs. 1 MilStG unter Anwendung des § 28 StGB und gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Gerichtes Clermont-Ferrand vom 12. Juli 1988 zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 43 a Abs. 1 (gemeint: Abs. 3) StGB wurde ein Strafteil von fünf Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Strafausspruch steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten kann im Hinblick auf die Eigenständigkeit dieses Strafausspruches auch dann nicht nach § 43 a Abs. 3 StGB zum Teil bedingt nachgesehen werden, wenn es sich um eine Zusatzstrafe handelt und die Summe der in mehreren, zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteilen verhängten Strafen sechs Monate übersteigt (EvBl. 1989/86; 11 Os 127,133/90, 15 Os 15/91). Angesichts der Dauer der über August S***** verhängten, sechs Monate nicht übersteigenden (Zusatz-)Strafe erweist sich darum eine teilbedingte Strafnachsicht gemäß § 43 a Abs. 3 StGB als rechtlich verfehlt.
Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes die vom Generalprokurator zutreffend aufgezeigte Gesetzesverletzung - die sich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat - festzustellen.
Anmerkung
E26785European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0150OS00091.91.0912.000Dokumentnummer
JJT_19910912_OGH0002_0150OS00091_9100000_000