Norm: StGB §19 Abs2StGB §40
Rechtssatz: Zur Bestimmung der Höhe des Tagessatzes nach deutschem StGB (Nettoeinkommensprinzip, Ablehnung des sogenannten Einbußeprinzips; Verpflichtungen, die in der Regel jeder Täter hat - wie zB Aufwendungen für Wohnung, Verpflegung und Kleidung - bleiben unberücksichtigt, zu berücksichtigen sind dagegen Unterhaltsverpflichtungen jeder Höhe). RS U OLG Celle (D) 1975/06/24 1 Ss 107/75 Veröff:... mehr lesen...
Norm: StGB §31StGB §40
Rechtssatz: Bei Bestimmung der Zusatzstrafe (§ 40 StGB) ist zunächst zu ermitteln, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung aller Straftaten zu verhängen gewesen wäre. Von dieser Strafe ist sodann die in dem gemäß § 31 StGB zu beachtenden Vor-Urteil verhängte Strafe abzuziehen, wobei die Differenz die zu verhängende Zusatzstrafe ergibt. Entscheidungstexte 13 Os 37/75 ... mehr lesen...
Norm: StPO aF §281 Z11 AaStPO aF §281 Z11 BStGB §31StGB §40
Rechtssatz: Eine Überschreitung der Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 11 StPO bei der Ausmessung der Strafe wird nicht nur begründet, wenn letztere unter dem Mindestmaß oder über dem Höchstmaß liegt, sondern auch dann, wenn der unterlaufene Fehler im Ausspruch über die Strafhöhe (und die Straftat) nicht sichtbar wird (SSt 30/10). ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §21 Abs3FinStrG §22 Abs1StGB §31StGB §40StPO §265 Ca
Rechtssatz: § 22 Abs 1 FinStrG schreibt für den Fall der Realkonkurrenz von Finanzvergehen mit Straftaten anderer Art Kumulierungspflicht vor. § 21 Abs 3 FinStrG bezieht sich nur auf das Zusammentreffen zweier im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zueinander stehender Finanzvergehen. Selbst wenn daher bei zwei Urteilen, von denen eines wegen eines Nicht-Finanzvergehens, das zweite we... mehr lesen...