RS OGH 1992/3/19 12Os12/92 (12Os13/92), 14Os49/03 (14Os50/03), 11Os140/07h, 12Os123/11x (12Os124/11v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1992
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Norm

JGG 1988 §13 Abs1
StGB §31
StGB §40

Rechtssatz

Die Bedachtnahme auf ein der nun abzuurteilenden Tat nachfolgendes Urteil setzt voraus, dass in diesem Urteil eine Strafe (gegebenenfalls auch nur gemäß § 40 StGB durch Bedachtnahme auf eine weiteres Vorurteil ohne Verhängung einer Zusatzstrafe) überhaupt bemessen wurde. Ein Urteil jedoch, mit dem der Strafausspruch gemäß § 13 Abs 1 JGG vorbehalten wurde, scheidet aus dem Anwendungsbereich der §§ 31, 40 StGB vorweg aus.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 12/92
    Entscheidungstext OGH 19.03.1992 12 Os 12/92
  • 14 Os 49/03
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 14 Os 49/03
    nur: Die Bedachtnahme auf ein der nun abzuurteilenden Tat nachfolgendes Urteil setzt voraus, dass in diesem Urteil eine Strafe überhaupt bemessen wurde. Ein Urteil, mit dem der Strafausspruch gemäß § 13 Abs 1 JGG vorbehalten wurde, scheidet aus dem Anwendungsbereich der §§ 31, 40 StGB vorweg aus. (T1)
  • 11 Os 140/07h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 11 Os 140/07h
    Vgl auch
  • 12 Os 123/11x
    Entscheidungstext OGH 18.10.2011 12 Os 123/11x
  • 12 Os 36/13f
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 12 Os 36/13f
    Auch
  • 12 Os 84/14s
    Entscheidungstext OGH 25.09.2014 12 Os 84/14s
    Auch; Beisatz: Die Anwendung des § 31 StGB setzt voraus, dass im Bedachtnahmeurteil eine Strafe bemessen wurde. Aus diesem Grund kann auf ein Vorurteil, in dem ein Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG) oder ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 JGG) ausgesprochen wurde, nicht Bedacht genommen werden. (T2)
    Beisatz: Sind die im ausländischen Urteil festgesetzten strafrechtlichen Sanktionen weder eine Geld? noch eine Freiheitsstrafe, bieten sie keinen Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 31 StGB. (T3)
  • 12 Os 127/16t
    Entscheidungstext OGH 17.11.2016 12 Os 127/16t
    Auch
  • 11 Os 131/17z
    Entscheidungstext OGH 12.12.2017 11 Os 131/17z
    Vgl; Beisatz: §§ 31, 40 StGB beziehen sich nur auf die Strafe bei nachträglicher Verurteilung. In der Anordnung zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB kann daher nicht auf ein zeitlich vorangegangenes Urteil Bedacht genommen werden, in dem eine Strafe verhängt wurde. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086987

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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