Norm
StGB §31Rechtssatz
Daß zwei Vorverurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen, ändert nicht an der Zahl der schuldigsprechenden Erkenntnisse. Nur wenn das Erstgericht daraus unrichtige rechtliche Folgerungen gezogen hätte - etwa in bezug auf die Voraussetzungen des § 39 StGB oder der § 23 Abs 1 Z 2 StGB oder hinsichtlich der Tilgungsfrist - wäre Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090769Dokumentnummer
JJR_19950112_OGH0002_0150OS00159_9400000_001