Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann S*****, vertreten durch Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler und Mag. Harald Papesch, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Ernestine Berta S*****, vertreten durch Dr. Gerald Haas, Dr. Anton Frank und Mag. Ursula Schilchegger-Silber, Rechtsanwälte in Wels, wegen S 630.640,91 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14. Mai 2001, GZ 1 R 56/01p-15, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers aus "Konkursverschleppung" ex delicto (§§ 1293 ff ABGB) vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass vom Geschäftsführer für das Erfüllungsinteresse (positives Vertragsinteresse), dessen Zahlung der Kläger anstrebt, nicht gehaftet wird (GesRZ 1990, 42 = RdW 1989, 131 = WBl 1989, 117 [Karollus]; WBl 1993, 225; WBl 1997, 210). Der Schadenersatzanspruch kann den Vertrauensschaden nicht übersteigen, wie dies auch grundsätzlich bei Verletzung von Aufklärungspflichten der Fall ist (RIS-Justiz RS0016374). Der - nach seinen Behauptungen - als Neugläubiger anzusehende Kläger kann lediglich begehren, so gestellt zu werden, als hätte er mit der Gesellschaft nicht kontrahiert (1 Ob 50/99f mwH). Wird dennoch das positive Vertragsinteresse begehrt, ist die Klage unschlüssig (WBl 1993, 225).Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers aus "Konkursverschleppung" ex delicto (Paragraphen 1293, ff ABGB) vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass vom Geschäftsführer für das Erfüllungsinteresse (positives Vertragsinteresse), dessen Zahlung der Kläger anstrebt, nicht gehaftet wird (GesRZ 1990, 42 = RdW 1989, 131 = WBl 1989, 117 [Karollus]; WBl 1993, 225; WBl 1997, 210). Der Schadenersatzanspruch kann den Vertrauensschaden nicht übersteigen, wie dies auch grundsätzlich bei Verletzung von Aufklärungspflichten der Fall ist (RIS-Justiz RS0016374). Der - nach seinen Behauptungen - als Neugläubiger anzusehende Kläger kann lediglich begehren, so gestellt zu werden, als hätte er mit der Gesellschaft nicht kontrahiert (1 Ob 50/99f mwH). Wird dennoch das positive Vertragsinteresse begehrt, ist die Klage unschlüssig (WBl 1993, 225).
Anmerkung
E64252 8Ob168.01sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00168.01S.1213.000Dokumentnummer
JJT_20011213_OGH0002_0080OB00168_01S0000_000