TE OGH 1998/11/19 2Ob268/98w

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Salzburger Gebietskrankenkasse, 5020 Salzburg, Faberstraße 19-23, vertreten durch Dr. Reinhold Gsöllpointner und Dr. Robert Pirker, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Mag. Walter R*****, und 2. Aurel L*****, beide vertreten durch Dr. Eugen Salpius und Dr. Christian Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 1,712.679,27 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 30. Juni 1998, GZ 3 R 100/98s-29, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12. Februar 1998, GZ 12 Cg 15/98-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung:

Die Beklagten wurden mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 5. 2. 1997 für schuldig erkannt, das Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB dadurch begangen zu haben, daß sie als Geschäftsführer der E***** Gesellschaft mbH gleich einer Schuldnerin mehrerer Gläubiger in der Zeit vom 9. 11. 1992 bis Ende 1994 fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit dieses Unternehmens herbeigeführt haben, insbesondere als sie den Betrieb des Unternehmens mit viel zu zu geringem Eigenkapital aufnahmen und fortführten, anfänglich ihre unternehmerische Tätigkeit im wesentlichen auf zwei Hauptkunden beschränkten und für deren potentiellen Ausfall keine ausreichende kaufmännische Vorsorge trafen, sodaß die tatsächlich bei Aufkündigung der Lieferverträge dieser beiden Stammkunden auftretenden wirtschaftlichen Verluste nicht aufgefangen werden konnten, und dadurch, daß sie in dieser Situation leichtsinnig und unverhältnismäßig Bank- und Lieferantenkredite benützten und weitere Investitionen in Millionenhöhe tätigten.Die Beklagten wurden mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 5. 2. 1997 für schuldig erkannt, das Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB dadurch begangen zu haben, daß sie als Geschäftsführer der E***** Gesellschaft mbH gleich einer Schuldnerin mehrerer Gläubiger in der Zeit vom 9. 11. 1992 bis Ende 1994 fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit dieses Unternehmens herbeigeführt haben, insbesondere als sie den Betrieb des Unternehmens mit viel zu zu geringem Eigenkapital aufnahmen und fortführten, anfänglich ihre unternehmerische Tätigkeit im wesentlichen auf zwei Hauptkunden beschränkten und für deren potentiellen Ausfall keine ausreichende kaufmännische Vorsorge trafen, sodaß die tatsächlich bei Aufkündigung der Lieferverträge dieser beiden Stammkunden auftretenden wirtschaftlichen Verluste nicht aufgefangen werden konnten, und dadurch, daß sie in dieser Situation leichtsinnig und unverhältnismäßig Bank- und Lieferantenkredite benützten und weitere Investitionen in Millionenhöhe tätigten.

Im Hinblick auf diese Verurteilung begehrt die klagende Partei rückständige Sozialversicherungsbeiträge der Gemeinschuldnerin von Mai 1994 bis April 1995 mit dem Vorbringen, die Beklagten seien als Geschäftsführer gemäß § 1311 ABGB schadenersatzpflichtig; sie hätten auch die Einleitung des Insolvenzverfahrens verspätet beantragt.Im Hinblick auf diese Verurteilung begehrt die klagende Partei rückständige Sozialversicherungsbeiträge der Gemeinschuldnerin von Mai 1994 bis April 1995 mit dem Vorbringen, die Beklagten seien als Geschäftsführer gemäß Paragraph 1311, ABGB schadenersatzpflichtig; sie hätten auch die Einleitung des Insolvenzverfahrens verspätet beantragt.

Die Beklagten wendeten ein, die Gemeinschuldnerin schulde der Klägerin keine Sozialversicherungsbeiträge; sie habe mit den Gläubigerin einen Zwangsausgleich mit einer Quote von 20 % abgeschlossen und auch erfüllt, weshalb der Klägerin gegen sie keine Forderungen zustünden. Die eingeklagte Forderung sei verjährt, der Rechtsweg sei unzulässig, weil die Bestimmung des § 67 Abs 10 Satz 1 ASVG keine gerichtliche Zuständigkeit vorsehe. Der Erstbeklagte habe mit der Klägerin einen vollstreckbaren Ratenvergleich geschlossen und eingehalten, weshalb bereits ein Exekutionstitel vorliege und die Schuld nicht fällig sei. Der Schaden wäre auch ohne Verletzung des Schutzgesetzes eingetreten. Für die kaufmännischen Belange sei nur der Zweitbeklagte zuständig gewesen. Die Geltendmachung eines Vertrauensschadens scheide begrifflich aus, weil die klagende Partei nicht wie ein anderer Gläubiger frei entscheiden könne, ob sie mit einer GmbH kontrahieren wolle oder nicht. Der klagenden Partei sei die finanzielle Lage der späteren Gemeinschuldnerin genauestens bekannt gewesen, sie sei auch über die laufenden Exekutionsverfahren und Konkursanträge im Jahr 1994 voll informiert gewesen. Sie wäre verpflichtet gewesen, schon wesentlich früher die Geschäftsbeziehung dadurch abzubrechen, daß sie einen Konkursantrag stellt. Durch dessen Unterlassung habe sie auf eigene Gefahr gehandelt. Jedenfalls sei die klagende Partei in fahrlässiger Unkenntnis der Lage der späteren Gemeinschuldnerin gewesen, weshalb sie ein Mitverschulden an den Rückständen treffe.Die Beklagten wendeten ein, die Gemeinschuldnerin schulde der Klägerin keine Sozialversicherungsbeiträge; sie habe mit den Gläubigerin einen Zwangsausgleich mit einer Quote von 20 % abgeschlossen und auch erfüllt, weshalb der Klägerin gegen sie keine Forderungen zustünden. Die eingeklagte Forderung sei verjährt, der Rechtsweg sei unzulässig, weil die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 10, Satz 1 ASVG keine gerichtliche Zuständigkeit vorsehe. Der Erstbeklagte habe mit der Klägerin einen vollstreckbaren Ratenvergleich geschlossen und eingehalten, weshalb bereits ein Exekutionstitel vorliege und die Schuld nicht fällig sei. Der Schaden wäre auch ohne Verletzung des Schutzgesetzes eingetreten. Für die kaufmännischen Belange sei nur der Zweitbeklagte zuständig gewesen. Die Geltendmachung eines Vertrauensschadens scheide begrifflich aus, weil die klagende Partei nicht wie ein anderer Gläubiger frei entscheiden könne, ob sie mit einer GmbH kontrahieren wolle oder nicht. Der klagenden Partei sei die finanzielle Lage der späteren Gemeinschuldnerin genauestens bekannt gewesen, sie sei auch über die laufenden Exekutionsverfahren und Konkursanträge im Jahr 1994 voll informiert gewesen. Sie wäre verpflichtet gewesen, schon wesentlich früher die Geschäftsbeziehung dadurch abzubrechen, daß sie einen Konkursantrag stellt. Durch dessen Unterlassung habe sie auf eigene Gefahr gehandelt. Jedenfalls sei die klagende Partei in fahrlässiger Unkenntnis der Lage der späteren Gemeinschuldnerin gewesen, weshalb sie ein Mitverschulden an den Rückständen treffe.

Das Erstgericht gab dem auf Zahlung von S 1,712.679,27 samt 7,97 % Zinsen gerichteten Klagebegehren statt, wobei im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen wurden:

Die E***** Gesellschaft mbH wurde am 4. 8. 1992 als Auffanggesellschaft für die zuvor in Konkurs geraten E*****gesellschaft mbH, an welcher der Zweitbeklagte als Gesellschafter und Geschäftsführer beteiligt gewesen war, gegründet. Im November 1992 wurde der Erstbeklagte Gesellschafter der E***** Gesellschaft mbH. Er war für Finanzen, Personal und Administration, der Zweitbeklagte war für Verkauf und Marketing zuständig. In die Zuständigkeit des Erstbeklagten fiel auch das Abführen der Sozialversicherungsbeiträge. Im Zeitraum Mai 1994 bis April 1995 wurden Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren in der Höhe von insgesamt S 1,712.679,27 (darin enthalten Verzugszinsen von S 330.256,81) der genannten GmbH mit rechtskräftigem Rückstandsausweis vorgeschrieben und nicht bezahlt.

Die Verzugszinsenberechnung erfolgte dermaßen, daß 10,5 % vom reinen Kapital p. a. bis 28. 8. 1996, 9,11 % vom 29. 8. 1996 bis 31. 12. 1996 und 7,97 % ab 1. 1. 1997 berechnet wurden. Die Zuschläge gemäß § 113 Abs 1 ASVG betrafen Zeitversäumnisse aus der verspäteten Vorlage von Urkunden, meist von Beitragsnachweisen.Die Verzugszinsenberechnung erfolgte dermaßen, daß 10,5 % vom reinen Kapital p. a. bis 28. 8. 1996, 9,11 % vom 29. 8. 1996 bis 31. 12. 1996 und 7,97 % ab 1. 1. 1997 berechnet wurden. Die Zuschläge gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG betrafen Zeitversäumnisse aus der verspäteten Vorlage von Urkunden, meist von Beitragsnachweisen.

Nachdem bereits Ende 1993 Exekutionen geführt wurden und auch sämtliche Bemühungen der Gesellschafter die finanzielle Situation nicht besserten, wurde über Antrag der Gesellschaft vom 3. 4. 1995 mit Edikt vom 10. 4. 1995 das Vorverfahren eröffnet. Mit Beschluß vom 31. 5. 1995 wurde das Vorverfahren eingestellt und der Anschlußkonkurs eröffnet.

Ein von der GmbH angebotener Zwangsausgleich wurde am 10. 8. 1995 angenommen und durch Beschluß vom 11. 8. 1995 bestätigt. Dieser sah vor, daß die Konkursgläubiger eine 20 %ige Quote innerhalb von 14 Tagen nach Annahme des Ausgleichsvorschlages erhalten. Mit Beschluß vom 4. 10. 1995 wurde das Konkursverfahren aufgehoben. Die klagende Partei erhielt eine Ausgleichsquote von S 499.709,05. Diese Quote wurde so auf die Beitragsmonate angerechnet, daß jeweils S 100.000 auf die Monate Mai, Juni, Juli und August 1994 und ein Betrag von S 99.709,05 auf den Monat September 1994 entfielen. Für die Zeit des Konkursverfahrens bis zum Zeitpunkt der Anrechnung der Ausgleichsquote wurden durch die klagende Partei keine Zinsen berechnet. Erst ab dem Zeitpunkt der Anrechnung der Quote wurden die Zinsen von dem dann gesamt offenen Kapital wieder neu berechnet. Mit dem Erstbeklagten traf die klagende Partei betreffend die Dienstnehmeranteile eine Ratenvereinbarung, welche von ihm bis auf eine Zahlung in der Höhe von S 5.000 nicht eingehalten wurde.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht unter Hinweis auf die Bindung an das rechtskräftige Strafurteil die Ansicht, die Beklagten hätten für alle Schäden aus der Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit der E***** GesmbH zu haften. Ein konkretes Vorbringen, weshalb der klagenden Partei derselbe Schaden auch im Fall eines vorschriftsmäßigen Verhaltens in gleicher Höhe entstanden wäre, sei nicht erstattet worden. Die Unterlassung des Konkursantrages sei keine Zustimmung zur Vorgangsweise der Beklagten, weil die klagende Partei dem Kontrahierungszwang unterliege. Damit sei auch den Überlegungen zur Frage der Schadenshöhe der Boden entzogen. § 67 Abs 10 ASVG sanktioniere nicht die Verletzung jeglicher Gläubigerschutzbestimmungen, sondern nur von beitragsrechtlichen Bestimmungen. Für die Geltendmachung des vorliegenden Schadenersatzanspruches stehe der klagenden Partei der Rechtsweg offen.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht unter Hinweis auf die Bindung an das rechtskräftige Strafurteil die Ansicht, die Beklagten hätten für alle Schäden aus der Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit der E***** GesmbH zu haften. Ein konkretes Vorbringen, weshalb der klagenden Partei derselbe Schaden auch im Fall eines vorschriftsmäßigen Verhaltens in gleicher Höhe entstanden wäre, sei nicht erstattet worden. Die Unterlassung des Konkursantrages sei keine Zustimmung zur Vorgangsweise der Beklagten, weil die klagende Partei dem Kontrahierungszwang unterliege. Damit sei auch den Überlegungen zur Frage der Schadenshöhe der Boden entzogen. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sanktioniere nicht die Verletzung jeglicher Gläubigerschutzbestimmungen, sondern nur von beitragsrechtlichen Bestimmungen. Für die Geltendmachung des vorliegenden Schadenersatzanspruches stehe der klagenden Partei der Rechtsweg offen.

Das von den Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Auch das Berufungsgericht bejahte die Zulässigkeit des Rechtsweges, weil die Fälle der Geschäftsführerhaftung für Kridadelikte von der Ausweitung der Beitragspflicht durch § 67 Abs 10 ASVG nicht erfaßt werden sollten. Da die klagende Partei gezwungen gewesen sei, mit der E***** GmbH zu kontrahieren, sei ein Vertrauensschaden nicht denkbar; es treffe sie auch kein Mitverschulden. Bei schulhafter Herbeiführung der Insolvenz (§ 159 Abs 1 Z 1 StGB) hafte der Geschäftsführer gegenüber den Gläubigern für alle adäquat verursachten Schäden, die ihnen durch die Zahlungsunfähigkeit der GmbH verursacht wurden. Auch für nach der Konkurseröffnung über das Gesellschaftsvermögen aufgelaufene Sozialversicherungsbeiträge werde gehaftet. Richtig sei zwar, daß ein Vertrauensschaden bei einer Sozialversicherung nicht denkbar sei, daraus folge aber, daß die Beklagten der klagenden Partei auch die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft aufgelaufenen Beitragsrückstände samt Nebengebühren in voller Höhe zu ersetzen hätten. Ein Mitverschulden der klagenden Partei durch Unterlassung eines Konkursantrags käme dann in Betracht, wenn sie in die Geschäftsgebarung der Gesellschaft Einblick gehabt und die Beklagten in irgendeiner Weise davon abgehalten hätte, einen Konkursantrag zu stellen (vgl ÖBA 1995/468). Das sei aber hier nicht der Fall.Das von den Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Auch das Berufungsgericht bejahte die Zulässigkeit des Rechtsweges, weil die Fälle der Geschäftsführerhaftung für Kridadelikte von der Ausweitung der Beitragspflicht durch Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nicht erfaßt werden sollten. Da die klagende Partei gezwungen gewesen sei, mit der E***** GmbH zu kontrahieren, sei ein Vertrauensschaden nicht denkbar; es treffe sie auch kein Mitverschulden. Bei schulhafter Herbeiführung der Insolvenz (Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) hafte der Geschäftsführer gegenüber den Gläubigern für alle adäquat verursachten Schäden, die ihnen durch die Zahlungsunfähigkeit der GmbH verursacht wurden. Auch für nach der Konkurseröffnung über das Gesellschaftsvermögen aufgelaufene Sozialversicherungsbeiträge werde gehaftet. Richtig sei zwar, daß ein Vertrauensschaden bei einer Sozialversicherung nicht denkbar sei, daraus folge aber, daß die Beklagten der klagenden Partei auch die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft aufgelaufenen Beitragsrückstände samt Nebengebühren in voller Höhe zu ersetzen hätten. Ein Mitverschulden der klagenden Partei durch Unterlassung eines Konkursantrags käme dann in Betracht, wenn sie in die Geschäftsgebarung der Gesellschaft Einblick gehabt und die Beklagten in irgendeiner Weise davon abgehalten hätte, einen Konkursantrag zu stellen vergleiche ÖBA 1995/468). Das sei aber hier nicht der Fall.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil ein Widerspruch zwischen den Entscheidungen 2 Ob 566/88 und 5 Ob 522/94 vorliegt, sie ist im Sinne ihres Eventualantrags auf Aufhebung auch berechtigt.

Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit wurde geprüft, er ist allerdings nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit wurde geprüft, er ist allerdings nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird in der Revision geltend gemacht, aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergebe sich, daß klagsgegenständlich sowohl Dienstnehmer- als auch Dienstgeberbeiträge seien, also auch Rückstände, welche allein auf die Mißachtung sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen zurückzuführen seien. Gerade diese seien jedoch vom Schutzzweck des § 67 ASVG umfaßt und es sei eine gesonderte Geltendmachung auf dem Rechtsweg jedenfalls ausgeschlossen. Bei der Eintreibung der offenen Sozialversicherungsbeiträge könne die klagende Partei gemäß § 67 Abs 10 ASVG nicht mehr zwischen öffentlichem und privatem Recht wählen, sie sei auf die Rechtsform des öffentlichen Rechts beschränkt. Eine deliktische Haftung wegen § 159 Abs 1 Z 1 StGB sei daher nicht mehr möglich, es hätte das Verfahren gemäß § 67 Abs 10 ASVG ergriffen werden müssen. Da die klagende Partei nicht entscheiden könne, ob sie mit einer GmbH kontrollieren (gemeint wohl: kontrahieren) wolle, scheide die Geltendmachung eines Vertrauensschadens begrifflich aus. Auch die Frage des Mitverschuldens habe das Berufungsgericht unrichtig gelöst. Zwar habe es ausgesprochen, daß ein Vertrauensschaden bei einer Sozialversicherung nicht denkbar sei, es habe jedoch im Gegensatz dazu in seiner rechtlichen Beurteilung festgehalten, daß daraus nicht der Schluß zu ziehen sei, daß eine Haftung der Beklagten entfiele. Weshalb die Beklagten "für einen nach der ständigen Judikatur bezeichneten Vertrauensschaden" haften sollten, wenn es bei der klagenden Partei keinen solchen gebe, sei nicht erklärlich.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird in der Revision geltend gemacht, aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergebe sich, daß klagsgegenständlich sowohl Dienstnehmer- als auch Dienstgeberbeiträge seien, also auch Rückstände, welche allein auf die Mißachtung sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen zurückzuführen seien. Gerade diese seien jedoch vom Schutzzweck des Paragraph 67, ASVG umfaßt und es sei eine gesonderte Geltendmachung auf dem Rechtsweg jedenfalls ausgeschlossen. Bei der Eintreibung der offenen Sozialversicherungsbeiträge könne die klagende Partei gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nicht mehr zwischen öffentlichem und privatem Recht wählen, sie sei auf die Rechtsform des öffentlichen Rechts beschränkt. Eine deliktische Haftung wegen Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sei daher nicht mehr möglich, es hätte das Verfahren gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ergriffen werden müssen. Da die klagende Partei nicht entscheiden könne, ob sie mit einer GmbH kontrollieren (gemeint wohl: kontrahieren) wolle, scheide die Geltendmachung eines Vertrauensschadens begrifflich aus. Auch die Frage des Mitverschuldens habe das Berufungsgericht unrichtig gelöst. Zwar habe es ausgesprochen, daß ein Vertrauensschaden bei einer Sozialversicherung nicht denkbar sei, es habe jedoch im Gegensatz dazu in seiner rechtlichen Beurteilung festgehalten, daß daraus nicht der Schluß zu ziehen sei, daß eine Haftung der Beklagten entfiele. Weshalb die Beklagten "für einen nach der ständigen Judikatur bezeichneten Vertrauensschaden" haften sollten, wenn es bei der klagenden Partei keinen solchen gebe, sei nicht erklärlich.

Hiezu wurde erwogen:

Auf die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges im Hinblick auf § 67 Abs 10 ASVG ist nicht einzugehen, weil die Vorinstanzen diese bejaht haben (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 42 JN; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 503 je mwN).Auf die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges im Hinblick auf Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist nicht einzugehen, weil die Vorinstanzen diese bejaht haben (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 42, JN; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 503, je mwN).

Bei schuldhafter Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit besteht die Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gläubigern der GmbH, die den Vertrag vor Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit geschlossen haben, für deren Erfüllungsinteresse. Wurde der Vertrag hingegen erst nach Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit geschlossen, so haftet der Geschäftsführer nur für den Vertrauensschaden (Reich-Rohrwig, Das öster GmbH-Recht**2 Rz 2/477; RIS-Justiz RS0016412). Wie der erkennende Senat in der Entscheidung 2 Ob 566/88 ausgeführt hat, pönalisisert die Vorschrift des § 159 Abs 1 Z 1 StGB - anders als die Bestimmung des § 159 Abs 1 Z 2 StGB, die bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners mehrerer Gläubiger nach Eintritt seiner Zahlungunfähigkeit verbietet, - die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner mehrerer Gläubiger schlechthin. Ihr Schutzzweck ist ein weiterer als der der Vorschrift des § 159 Abs 1 Z 2 StGB und erstreckt sich auf die Vermeidung aller Schäden, die den Gläubigern durch die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners verursacht werden. Dies hat die Haftung der Beklagten für die an die klagende Partei zu entrichtenden Beitragsrückstände zur Folge, weil es sich um einen Schaden handelt, der durch die den Beklagten anzulastende Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des Beitragsschuldners verursacht wurde. Daß die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit einer Handelsgesellschaft zur Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen führen kann und daß während eines Konkursverfahrens Sozialversicherungsbeiträge der Dienstnehmer der Gesellschaft auflaufen, ist keinesfalls atypisch, sondern eine durchaus adäquate Folge der Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft.Bei schuldhafter Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit besteht die Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gläubigern der GmbH, die den Vertrag vor Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit geschlossen haben, für deren Erfüllungsinteresse. Wurde der Vertrag hingegen erst nach Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit geschlossen, so haftet der Geschäftsführer nur für den Vertrauensschaden (Reich-Rohrwig, Das öster GmbH-Recht**2 Rz 2/477; RIS-Justiz RS0016412). Wie der erkennende Senat in der Entscheidung 2 Ob 566/88 ausgeführt hat, pönalisisert die Vorschrift des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB - anders als die Bestimmung des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, die bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners mehrerer Gläubiger nach Eintritt seiner Zahlungunfähigkeit verbietet, - die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner mehrerer Gläubiger schlechthin. Ihr Schutzzweck ist ein weiterer als der der Vorschrift des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB und erstreckt sich auf die Vermeidung aller Schäden, die den Gläubigern durch die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners verursacht werden. Dies hat die Haftung der Beklagten für die an die klagende Partei zu entrichtenden Beitragsrückstände zur Folge, weil es sich um einen Schaden handelt, der durch die den Beklagten anzulastende Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des Beitragsschuldners verursacht wurde. Daß die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit einer Handelsgesellschaft zur Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen führen kann und daß während eines Konkursverfahrens Sozialversicherungsbeiträge der Dienstnehmer der Gesellschaft auflaufen, ist keinesfalls atypisch, sondern eine durchaus adäquate Folge der Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft.

Zu Recht waren die Vorinstanzen der Ansicht, daß die klagende Partei kein Mitverschulden deshalb treffe, weil sie nicht früher einen Konkursantrag stellte. Eine insolvenzrechtlich bedeutsame Überschulden liegt nämlich nur dann vor, wenn die Fortbestehensprognose ungünstig, dh die Liquidation oder Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlich und das Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger im Liquidationsfall unzureichend ist (SZ 59/216). Daß die klagende Partei in Kenntnis einer derartigen Überschuldung gewesen wäre, haben die Beklagten nicht behauptet.

Zur Frage der vom klagenden Sozialversicherungsträger geltend gemachten Zinsen und Kosten wurde in der Entscheidung 2 Ob 566/88 ausgeführt, auch diese seien von der Haftung der beklagten Geschäftsführer umfaßt. Demgegenüber wurde in der Entscheidung des 5. Senates vom 17. 5. 1994, 5 Ob 522/94 (= HS XXV/4), ausgeführt, Verzugszinsen für aufgelaufene Beitragsrückstände seien vom zu ersetzenden Vertrauensschaden nicht erfaßt, weil sie außerhalb des Schutzzweckes jener Normen liegen, die einer Gläubigerschädigung durch Konkursverschleppung vorbeugen sollen. Wenngleich diese Entscheidung zum Tatbestand des § 159 Abs 1 Z 2 StGB ergangen ist, schließt sich ihr der erkennende Senat im Ergebnis auch für den Fall der Verletzung des Schutzgesetzes des § 159 Abs 1 Z 1 StGB an. Der hier von der klagenden Partei geltend gemachte Anspruch beruht auf den Normen des bürgerlichen Rechts über den Schadenersatz; sie kann daher Zinsen und Nebengebühren nur insoweit begehren, als sie in diesen Bestimmungen vorgesehen sind. Sie hat aber keinen Anspruch auf Verzugszinsen nach § 59 ASVG oder auf Zuschläge nach § 113 ASVG.Zur Frage der vom klagenden Sozialversicherungsträger geltend gemachten Zinsen und Kosten wurde in der Entscheidung 2 Ob 566/88 ausgeführt, auch diese seien von der Haftung der beklagten Geschäftsführer umfaßt. Demgegenüber wurde in der Entscheidung des 5. Senates vom 17. 5. 1994, 5 Ob 522/94 (= HS XXV/4), ausgeführt, Verzugszinsen für aufgelaufene Beitragsrückstände seien vom zu ersetzenden Vertrauensschaden nicht erfaßt, weil sie außerhalb des Schutzzweckes jener Normen liegen, die einer Gläubigerschädigung durch Konkursverschleppung vorbeugen sollen. Wenngleich diese Entscheidung zum Tatbestand des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB ergangen ist, schließt sich ihr der erkennende Senat im Ergebnis auch für den Fall der Verletzung des Schutzgesetzes des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB an. Der hier von der klagenden Partei geltend gemachte Anspruch beruht auf den Normen des bürgerlichen Rechts über den Schadenersatz; sie kann daher Zinsen und Nebengebühren nur insoweit begehren, als sie in diesen Bestimmungen vorgesehen sind. Sie hat aber keinen Anspruch auf Verzugszinsen nach Paragraph 59, ASVG oder auf Zuschläge nach Paragraph 113, ASVG.

Es haben daher bei der Ermittlung des von den Beklagten zu ersetzenden Schaden die 4 % übersteigenden Zinsen und Zuschläge wegzubleiben. Ausgehend von der Rechtsansicht, daß auch diese Nebengebühren von den Beklagten zu ersetzen seien, ist das Verfahren mangelhaft geblieben. Im fortgesetzten Verfahren wird mit den Parteien zu erörtern sein, wie hoch der reine Beitragsrückstand ist, allenfalls werden darüber Beweise aufzunehmen sein. Gemäß § 510 Abs 1 ZPO war daher das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben. Da nicht anzunehmen ist, daß durch die Verhandlung vor dem Berufungsgericht im Vergleich zur Zurückweisung an das Gericht erster Instanz die Erledigung verzögert oder ein erheblicher Mehraufwand an Kosten verursacht wird, war nur dessen Entscheidung und nicht auch jene des Erstgerichtes aufzuheben (vgl § 496 Abs 3 ZPO).Es haben daher bei der Ermittlung des von den Beklagten zu ersetzenden Schaden die 4 % übersteigenden Zinsen und Zuschläge wegzubleiben. Ausgehend von der Rechtsansicht, daß auch diese Nebengebühren von den Beklagten zu ersetzen seien, ist das Verfahren mangelhaft geblieben. Im fortgesetzten Verfahren wird mit den Parteien zu erörtern sein, wie hoch der reine Beitragsrückstand ist, allenfalls werden darüber Beweise aufzunehmen sein. Gemäß Paragraph 510, Absatz eins, ZPO war daher das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben. Da nicht anzunehmen ist, daß durch die Verhandlung vor dem Berufungsgericht im Vergleich zur Zurückweisung an das Gericht erster Instanz die Erledigung verzögert oder ein erheblicher Mehraufwand an Kosten verursacht wird, war nur dessen Entscheidung und nicht auch jene des Erstgerichtes aufzuheben vergleiche Paragraph 496, Absatz 3, ZPO).

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E52149 02A02688

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00268.98W.1119.000

Dokumentnummer

JJT_19981119_OGH0002_0020OB00268_98W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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