Norm
AB GB §1311 IV, KO §69Rechtssatz
Ein „Altgläubiger" kann bei Verwirklichung des Tatbestandes der grob fahrlässigen Gläubigerschädigung durch kridaträchtiges Verhalten nach erkennbarem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 159 Abs 2 StGB) lediglich einen Quotenschadenersatzanspruch geltend machen. Wegen der gleichartigen Interessenlage, die den Gesetzgeber zur Einführung des § 69 Abs 5 KO bewogen hat, ist diese Bestimmung auf Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer (hier: „faktischer" Geschäftsführer), gestützt auf § 159 Abs 2 StGB, analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124517Im RIS seit
25.03.2009Zuletzt aktualisiert am
30.07.2012