RS OGH 2009/2/23 8Ob108/08b

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Veröffentlicht am 23.02.2009
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Norm

AB GB §1311 IV, KO §69
StGB §159 Abs2

Rechtssatz

Ein „Altgläubiger" kann bei Verwirklichung des Tatbestandes der grob fahrlässigen Gläubigerschädigung durch kridaträchtiges Verhalten nach erkennbarem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 159 Abs 2 StGB) lediglich einen Quotenschadenersatzanspruch geltend machen. Wegen der gleichartigen Interessenlage, die den Gesetzgeber zur Einführung des § 69 Abs 5 KO bewogen hat, ist diese Bestimmung auf Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer (hier: „faktischer" Geschäftsführer), gestützt auf § 159 Abs 2 StGB, analog anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124517

Im RIS seit

25.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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