Norm
ABGB §1295 IIf4Rechtssatz
Bei Kontrahierung in Kenntnis der Insolvenzreife ist nur das negative Interesse (Vertrauensschaden) ersatzfähig. Der Neugläubiger muss sich von seiner Forderung grundsätzlich die Gewinnspanne und den mit dem Geschäft erhofften Fixkostendeckungsbeitrag abziehen lassen. Er hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der in der Rechnung enthaltenen Umsatzsteuer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123116Dokumentnummer
JJR_20080115_OGH0002_0100OB00096_07A0000_001