Norm
StGB §159 Abs2Rechtssatz
Im Unterschied zu der auf § 159 Abs 1 StGB bezogenen Schadensqualifikation nach Abs 4 Z 1 leg cit ist für jene nach Abs 4 Z 2 leg cit - bei Verwirklichung des Grunddeliktes nach Abs 2 - jener Befriedigungsausfall maßgeblich, der durch die kridaträchtigen Handlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (zusätzlich) verursacht wurde. Der Befriedigungsausfall entspricht in diesem Fall somit nicht den Insolvenzverbindlichkeiten, da Zahlungsunfähigkeit in Bezug auf diese nicht durch strafrechtlich relevantes Verhalten herbeigeführt worden sein muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120942Dokumentnummer
JJR_20060613_OGH0002_0110OS00052_05I0000_005