Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Feber 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Dr. Massauer, Dr. Rzeszut und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer in der Strafsache gegen Helga W***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach den §§ 156 Abs. 1 und 2, 12 (dritter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Helga W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.Oktober 1990, GZ 12 e Vr 9199/87-77, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, der Angeklagten Helga W***** und des Verteidigers Dr. Kragora zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über Helga W***** verhängte Freiheitsstrafe auf ein Jahr herabgesetzt wird. Gemäß dem § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch andere Entscheidungen enthaltenden Urteil wurde Helga W***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach den §§ 156 Abs. 1 und Abs. 2, 12 (zu ergänzen: dritter Fall - vgl. SSt. 50/2) StGB schuldig erkannt.
Darnach hat sie in Hof am Leithagebirge und in Bruck an der Leitha Bestandteile des Vermögens des Fritz W***** wirklich verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger um einen nicht mehr feststellbaren, 500.000 S übersteigenden Betrag geschmälert, und zwar
im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Fritz W***** als Mittäter
zu 1 b aa) am 3.November 1982 durch die im Zuge ihrer einvernehmlichen Scheinscheidung (AZ Sch 41/82 des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha) vereinbarte Übertragung der Fritz W***** gehörenden Liegenschaftshälfte der EZ 1613 der KG Hof am Leithagebirge im Wert von 1,259.000 S in ihr Eigentum und
zu 1 b bb) am 11.Dezember 1984 durch Ankauf des dem Fritz W***** gehörenden Liegenschaftsteiles EZ 1878 der KG Hof am Leithagebirge im Wert von 120.000 S, um den Gläubigern den Zugriff auf die monatlichen Mieteinnahmen aus diesem Grundstück in der Höhe von 8.000 S zu verwehren sowie
2) zur Ausführung der strafbaren Handlung des Fritz W*****, der im Jahr 1976 an der ihm gehörenden Liegenschaft EZ 258 der KG Hof am Leithagebirge im Wert von 3,027.000 S ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zu ihren Gunsten einverleiben ließ, durch Bestärken in seinem Vorhaben beigetragen.
Den Schuldspruch bekämpft Helga W***** mit einer auf die Z 5, 5 a, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspuch ficht sie mit Berufung an.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen geriet das von Fritz W***** im Jahr 1964 gegründeten Bauhandelsunternehmen ab dem Jahr 1970 in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die Ende 1976 zwar zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, nicht jedoch zur Einstellung des - bis zur Konkurseröffnung am 31.März 1987 aufrecht erhaltenen - Gewerbebetriebes führten.
Um nachteilige Auswirkungen der sich ständig verschlechternden Wirtschaftslage des Unternehmens auf das Privat- bzw. Betriebsvermögen zu verhindern, ließ Fritz W***** im Jahr 1976 an der ihm gehörenden, lediglich mit einer Hypothek von 1,8 Mio S belasteten Liegenschaft EZ 258 der KG Hof am Leithagebirge im damaligen Wert von ca. 3,027.000 S ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten seiner Ehegattin Helga einverleiben. Diese förderte das auf Schmälerung der Befriedigungsrechte der Gläubiger abzielende Vorhaben ihres Ehegatten durch Zustimmung und Leistung der hiefür notwendigen Unterschriften. Da sich die Angeklagte in der Folge nur mit Pfandrechtsbegründungen zugunsten der das Unternehmen finanzierenden C*****-BANK***** einverstanden erklärte, war den Gläubigern (N***** G*****, R*****) die von ihnen angestrebte Sicherstellung ihrer Forderungen an dieser Liegenschaft verwehrt (2).
Die Eheleute W***** waren seit dem Jahr 1972 je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 1613 der KG Hof am Leithagebirge, die im Jahr 1982 einen Wert von 2,963.000 S hatte und mit (Singular- und Simultan-)Pfandrechten von insgesamt 2,980.000 S belastet war. Um den drohenden Verlust dieses Grundstückes bzw. des darauf zwischenzeitlich errichteten Wohnhauses durch die Forderungen andrängender Gläubiger zu verhindern, kamen die Ehegatten überein, den dem Fritz W***** gehörenden Hälfteanteil an der Liegenschaft im Rahmen eines "Scheidungsvergleiches" der insoweit nicht anspruchsberechtigten Helga W***** zu übertragen. Die Realisierung dieses auf Benachteiligung von Gläubigern grundbücherlich nicht sichergestellter Forderungen gerichteten Tatplans der in Wahrheit nicht scheidungswilligen Ehegatten bewirkte eine tatsächliche Verringerung der dem Fritz W***** gehörenden Vermögenssubstanz (1 b aa).
Für die Benützung eines Teiles der Betriebsliegenschaften EZ 258 der KG Hof am Leithagebirge hatte die Firma A*****-GesmbH monatliche Mietszinszahlungen von zuletzt 8.000 S an das Unternehmen des Fritz W***** zu leisten. In der Absicht, diese Mieteinnahmen den Firmengläubigern zu entziehen und der Angeklagten Helga W***** zukommen zu lassen, überließ Fritz W***** ihr mit Vertrag vom 11.Dezember 1984 den mietweise genützten, von der Liegenschaft EZ 258 der KG Hof am Leithagebirge abgetrennten Grundstückteil (EZ 1878) gegen Bezahlung eines in der Folge auch tatsächlich entrichteten Kaufpreises von 95.000 S. Diese Vorgangsweise vereitelte den exekutiven Zugriff der Firmengläubiger auf die nunmehr der Helga W***** zufließenden Mieteinnahmen (1 b bb).
Rechtliche Beurteilung
Vorweg ist festzuhalten, daß im Ersturteil die Angeklagte Helga W***** in Ansehung der Schuldspruchfakten 1 b aa und 1 b bb als Mittäter bezeichnet wird, obgleich es sich beim Tatbestand des § 156 StGB um ein Sonderdelikt handelt, bei dem als unmittelbare Täter nur der Gemeinschuldner und die leitenden Angestellten des Unternehmens in Betracht kommen (vgl. Kienapfel, BT II2, Rz 9 und 28 zu § 156), die dort umschriebenen Tathandlungen aber nur Bestandteile des Vermögens des Mitangeklagten Fritz W***** betrafen. Dieser wegen Mittäterschaft (§ 12 erster Fall StGB) an der betrügerischen Krida des Fritz W***** ergangene, insoweit rechtlich verfehlte Schuldspruch stellt allerdings mit Rücksicht auf die Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB keinen zum Nachteil der Verurteilten ausschlagenden Fehler dar (SSt. 50/2).
Unter der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO macht die Beschwerdeführerin zum Faktum 1 b bb geltend, daß die Veräußerung des dort bezeichneten Liegenschaftsanteils schon wegen fehlender Vermögensverringerung (infolge Bezahlung des Kaufpreises) nicht den Tatbestand der betrügerischen Krida erfülle. Dem genügt es zu erwidern, daß nach den Urteilsfeststellungen die tätergewollte Benachteiligung der Gläubiger im Ausschluß ihrer möglichen (exekutiven) Befriedigung bloß aus den Erträgnissen und nicht aus der wirtschaftlichen Substanz dieses Grundstückes lag (S 306, 328, 352/II/; mißverständlich allerdings: S 353/II). Indem die Angeklagte die von ihrem Vorsatz erfaßte und tatsächlich auch erfolgte Gläubigerbenachteiligung durch Verlust von Mieteinnahmen negiert, bringt sie den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen prozeßordnungsgemäße Darstellung stets einen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert, nicht zur gesetzmäßigen Ausführung.
Unbegründet ist auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) zum Faktum 1 b aa, deren Ausführungen gegen die zur subjektiven Tatseite getroffenen Urteilsannahmen gerichtet sind, denenzufolge die Zweitangeklagte mit dem Vorsatz handelte, die Befriedigung der Gläubiger ihres Ehegatten zu vereiteln oder zu schmälern. Denn dem Beschwerdevorbringen, wonach einerseits die Angeklagte der Meinung sein konnte, daß ihr auf Grund nicht gerechter Entlohnung und ihrer Tätigkeit im Unternehmen ihres Ehegatten, aber auch ihres und ihrer Kinder Wohnbedarfes die Übertragung der Liegenschaftshälfte zustand und wonach andererseits das Ausmaß der Pfandbelastungen und die von der Angeklagten übernommene Haftung für betriebliche Schulden gegen den ihr unterstellten Gläubigerschädigungsvorsatz sprächen, fehlt nach Prüfung des Akteninhaltes die Eignung, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen hervorzurufen.
Die zum Schuldspruchfaktum 2 erhobene Subsumtionsrüge (Z 10), mit der eine Tatbeurteilung als Vollstreckungsvereitelung nach dem § 162 StGB angestrebt wird, geht von der urteilsfremden Annahme eines bloß auf Vereitelung einer bestimmten (nämlich von der N***** G***** angestrebten) Zwangsvollstreckung gerichteten Vorsatzes der Angeklagten aus. Denn nach den bezughabenden Urteilsfeststellungen (S 318, 339/II), die stets die Grundlage einer gesetzmäßigen Rechtsrüge zu bilden haben, sollte durch die Belastung der Liegenschaft EZ 258 der KG Hof am Leithagebirge mit einem Verbot iS des § 364 c ABGB die Befriedigung der Gläubiger schlechthin (und nicht bloß die Zwangsversteigerung zugunsten der Forderung der N***** G*****) vereitelt oder geschmälert werden. Die diesen Urteilssachverhalt negierende Rechtsrüge entbehrt somit einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung.
Zu Unrecht vermeint die Beschwerdeführerin auch, daß das Erstgericht den von ihr behaupteten Verzicht auf die Geltendmachung dieses Veräußerungs- und Belastungsverbotes unbeachtet gelassen habe. Enthalten doch die Urteilsgründe die ausdrückliche Erwähnung derartiger Zustimmungserklärungen, die allerdings nur dem das Unternehmen finanzierenden Kreditinstitut zur Begründung weiterer Pfandrechte, zum Verkauf eines Teiles der Betriebsliegenschaft an die Beschwerdeführerin selbst und zur Versteigerung zugunsten der Firma Werner G***** GesmbH (zu der sie in einem auffallenden Naheverhältnis stand), erteilt wurden (S 319/II). Der Versuch der Angeklagten, unter Hinweis auf dieses Verhalten und den Umstand, daß der mittlerweile verstorbene Gerichtsvollzieher des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha dem Erstangeklagten den Rat erteilte, das Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleiben zu lassen, ihre Vorsatzlosigkeit darzutun, stellt sich als unzulässige Anfechtung der ihre diesbezügliche Verantwortung ablehnenden Beweiswürdigung des Schöffengerichtes dar. Die darauf bezughabenden, im wesentlichen auf Glaubwürdigkeitserwägungen abstellenden Beschwerdeausführungen geben auch keinen Anlaß für erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite (Z 5 a).
Ein Tatbeitrag in der Bedeutung des § 12 (dritter Fall) StGB kann sowohl durch physische (Leistung notwendiger Unterschriften) als auch durch psychische (Bestärken im Tatentschluß) Unterstützung geleistet werden. Die diesbezüglichen Entscheidungsgründe (S 318, 356/II) sind dahin zu verstehen, daß die zustimmende Haltung der Angeklagten ihren damaligen Gatten in seinem Tatentschluß zur Begehung dieser strafbaren Handlung bestärkt hat. Ein derartiges Verhalten stellt einen strafrechtlich relevanten Tatbeitrag in der Form psychischer Unterstützung dar. Sonach betreffen die Beschwerdeeinwände, die sich auf physische Beihilfe beziehen (Z 5), keine entscheidende Tatsache. Dazu aber kommt, daß die Zweitangeklagte nie in Abrede gestellt hat, die für die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes nötigen Unterschriften geleistet zu haben. Angesichts des Gebotes gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) war das Schöffengericht nach Lage des Falls nicht gehalten zu begründen, warum es festgestellt hat, daß die erwähnten Unterschriften von der Beschwerdeführerin stammen.
Aus der Z 10 (sachlich auch Z 5) des § 281 Abs. 1 StPO bekämpft die Angeklagte schließlich die Wertqualifikation des § 156 Abs. 2 StGB mit der Behauptung nicht möglicher Nachvollziehbarkeit der Schadensermittlung; insbesondere spreche der Wert der vorhandenen Befriedigungsobjekte gegen einen 500.000 S übersteigenden Schaden der Gläubigerschaft.
Voraussetzung für die Anwendung des § 156 Abs. 2 StGB in objektiver Hinsicht ist, daß der Ausfall, den die Gläubiger durch die Verminderung des zu ihrer Befriedigung bestimmten Schuldnervermögens erleiden, mehr als 500.000 S beträgt (EvBl. 1982/157). Das Ausmaß der deliktsspezifischen Gläubigerschädigung hat das Erstgericht mit den tatsächlich erfolgten Vermögensverringerungen und der Summe der Forderungen der andrängenden Gläubiger begründet (S 355/II).
Da nach den Urteilsfeststellungen das Unternehmen bereits im Jahre 1976 verschuldet war, hat schon die Übertragung der Liegenschaftshälfte der EZ 1613 der KG Hof am Leithagebirge im Wert von 1,259.000 S an Helga W***** den Befriedigungsfonds der Gläubiger um jenen Betrag verringert und solcherart die Befriedigung der Gläubiger geschmälert. Dazu kommt die durch die Malversationen im Faktum 1 b bb bewirkte Vermögensreduktion von 96.000 S pro Jahr. So gesehen konnte das Erstgericht mit Recht von einem, wenn auch ziffernmäßig nicht mehr genau feststellbaren, die Wertgrenze des § 156 Abs. 2 StGB jedoch übersteigenden Ausfall der Gläubigerforderungen ausgehen.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Helga W***** nach dem § 156 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von eineinhalb Jahren, die es gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.
Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die Wiederholung der Tathandlungen und den langen Tatbegehungszeitraum, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die teilweise Schadensgutmachung und die Beteiligung in untergeordneter Weise hinsichtlich des Faktums 2.
Mit ihrer Berufung begehrt die Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe, allenfalls unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß dem § 41 StGB.
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Helga W***** hat die strafbare Handlung im Faktum 1 b aa am 3. November 1982, jene im Faktum 1 b bb am 11.Dezember 1984 und die im Faktum 2 zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 1976 begangen. Sie hat daher zu drei verschiedenen Zeitpunkten gegen das Strafgesetz verstoßen und solcherart die Tathandlungen nach dem § 156 StGB wiederholt. Dafür aber, daß sie die Taten während eines langen Zeitraumes gesetzt hat, liegen keine Anhaltspunkte vor.
Als weiterer Milderungsgrund ist der Berufungswerberin zugute zu halten, daß sie die letzte Tathandlung im Dezember 1984 gesetzt und sich seither wohlverhalten hat. Ein derartiges Wohlverhalten durch mehr als sechs Jahre hindurch ist strafmildernd iS der Z 18 des § 34 StGB zu beurteilen.
Schuldmildernd für die Angeklagte erweist sich letztlich auch der Umstand, daß sie im Faktum 1 b aa die Tathandlung zur Absicherung des Unterhaltes ihrer Kinder gesetzt hat.
Unter Abwägung der solcherart zum Vorteil der Berufungswerberin korrigierten Strafzumessungsgründe erscheint dem Obersten Gerichtshof eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr als tätergerecht und schuldangemessen. Die Freiheitsstrafe war daher auf dieses Strafmaß herabzusetzen.
Angesichts der insgesamt dreifachen Tatbegehung kann von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht gesprochen werden. Demzufolge liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 41 StGB nicht vor.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E25560European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0130OS00152.9.0220.000Dokumentnummer
JJT_19910220_OGH0002_0130OS00152_9000000_000