Norm
StGB §13Rechtssatz
Der Mittäter haftet gleich dem Mitschuldigen (Anstifter und Gehilfen) für - die (unter seiner Mitwirkung) verübte strafbare Handlung beschwerende - besondere Qualifikationsmerkmale, selbst wenn er an dem Eintritt der dieses Merkmal begründenden Handlungen nicht unmittelbar beteiligt war, lediglich im Falle eines in diesem Belange vorliegenden Verhaltens eines seiner Komplizen im Sinne eines "Excessus mandati" in keiner Weise.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0089604Dokumentnummer
JJR_19711104_OGH0002_0090OS00056_6900000_006