RS OGH 1977/3/10 12Os28/77, 9Os148/80, 11Os50/91, 12Os162/10f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1977
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Norm

StGB §13
StGB §127 D1
StGB §135

Rechtssatz

Richtet sich der Vorsatz eines Täters bei Wegnahme eines Fahrzeuges auf dessen Diebstahl, der seines Begleiters jedoch nur auf unbefugten Gebrauch (allenfalls auf dauernde Sachentziehung), ist gemäß § 13 StGB dieser nach § 135 (allenfalls § 136) StGB, jener aber nach § 127 StGB (jedoch mangels eines Tatbeteiligten nicht nach Abs 2 Z 1) zu verurteilen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 28/77
    Entscheidungstext OGH 10.03.1977 12 Os 28/77
  • 9 Os 148/80
    Entscheidungstext OGH 11.11.1980 9 Os 148/80
    nur: Jedoch mangels eines Tatbeteiligten nicht nach Abs 2 Z 1. (T1); Beisatz: Hier: Kein Gesellschaftsraub, wenn der Vorsatz des Beteiligten nur auf Verübung eines (Gesellschaftsdiebstahls) Diebstahls gerichtet ist. (T2) Veröff: EvBl 1981/136 S 399 = SSt 51/50
  • 11 Os 50/91
    Entscheidungstext OGH 06.08.1991 11 Os 50/91
    Vgl auch; Beisatz: Die Tatbestände nach den § 127 und § 136 StGB unterscheiden sich ausschließlich auf der inneren Tatseite. (T3)
  • 12 Os 162/10f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 12 Os 162/10f
    Vgl auch; Beisatz: Das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB unterscheidet sich von jenem des Diebstahls nach § 127 StGB im Wesentlichen durch das Fehlen einer auf unrechtmäßigen Bereicherung gerichteten Tendenz. (T4)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089637

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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