Norm
StGB §13Rechtssatz
Richtet sich der Vorsatz eines Täters bei Wegnahme eines Fahrzeuges auf dessen Diebstahl, der seines Begleiters jedoch nur auf unbefugten Gebrauch (allenfalls auf dauernde Sachentziehung), ist gemäß § 13 StGB dieser nach § 135 (allenfalls § 136) StGB, jener aber nach § 127 StGB (jedoch mangels eines Tatbeteiligten nicht nach Abs 2 Z 1) zu verurteilen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089637Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2011