Norm
StGB §13Rechtssatz
Keine Haftung im Rahmen der Mittäterschaft am Hausfriedensbruch für hiebei begangene (andere) Delikte, wenn sie ohne oder gegen den Willen des bloß am Hausfriedensbruch beteiligt Gewesenen verübt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089623Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010