Norm
StGB §13Rechtssatz
Begeht der Angestiftete ein anderes Delikt, als es der Anstifter beabsichtigte ("alias facturus"), haftet jeder für seinen Bereich:
Der Täter für das von ihm ausgeführte (und allein beabsichtigte) Delikt, der Anstifter aber, da "seine Einwirkung (insoweit) ohne Erfolg" geblieben ist, für das Verbrechen, das nach seinem Vorhaben der andere begehen sollte, gemäß § 9 StG (siehe Anmerkung).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anmerkung: Der "Anstifter" wird nunmehr wohl wegen Versuchs desjenigen Delikts haften, das nach seinem Vorhaben der andere begehen sollte (vgl § 15 Abs 1 StGB)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0089648Dokumentnummer
JJR_19730322_OGH0002_0090OS00110_7200000_002