Norm
StGB §13Rechtssatz
Aus § 13 StGB ergibt sich, daß bei einer Verantwortlichkeit des unmittelbaren Täters wegen Mordes (§ 75 StGB) ein Beitragstäter (§ 12, dritter Fall, StGB), dessen Vorsatz nur auf eine Verletzung des Opfers gerichtet war, zwar an sich bloß wegen (je nach der Reichweite seines Vorsatzes allenfalls qualifizierter) Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB), bei einer zusätzlichen Fahrlässigkeitsschuld bezüglich der Todesfolge aber wegen des Verbrechens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1, § 86 StGB haftet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0089691Dokumentnummer
JJR_19831216_OGH0002_0100OS00168_8300000_002