Norm
StGB §13Rechtssatz
Der Mitschuldige oder Mittäter haftet strafrechtlich nur so weit für die vom Haupttäter oder einem anderen Mittäter ausgeführte Handlung, als sein böser Vorsatz reicht. Dabei genügt es, daß er die Übeltat des unmittelbaren Täters oder des anderen Mittäters ihren wesentlichen Deliktsmerkmalen nach in seinen bösen Vorsatz aufgenommen hat, wobei die Schuldform des dolus eventualis ausreicht (vgl SSt 13/88, 23/23, EvBl 1966/461, Rittler 2.Auflage 292, Nowakowski 103, Altmann-Jacob I 64, 68).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0089685Dokumentnummer
JJR_19720613_OGH0002_0120OS00075_7200000_001