Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Firmenbuchsache der 3 ***** Gesellschaft m.b.H. i.L. mit dem Sitz in I*****, FN ***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Liquidators Dr. Peter K*****,... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der H. U***** GmbH mit dem Sitz in *****, FN *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Geschäftsführers Hubert K*****, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwal... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch zu FN ***** eingetragenen W***** GmbH mit dem Sitz in H***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs de... mehr lesen...
Norm: FBG §24MRK Art6 Abs1 II2UGB §283
Rechtssatz: Dass im Verfahren erster Instanz ein Rechtspfleger gemäß §§ 16, 22 RPflG entschieden hat, nimmt dem Zwangsstrafenverfahren nach ständiger Rechtsprechung nicht die Qualität eines Tribunals im Sinne des Art 2 des 7.Zusatzprotokolls zur EMRK (so schon 6 Ob 261/06k; 6 Ob 293/06s = ecolex 2007/189). Entscheidungstexte 6 Ob 41/08k Entscheidun... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch zu FN ***** eingetragenen G***** GmbH mit dem Sitz in L***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs de... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch zu FN ***** eingetragenen A***** GmbH mit dem Sitz in L***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs de... mehr lesen...
Norm: FBG §24UGB §283
Rechtssatz: Für die Verhängung von Zwangsstrafen reicht bloße - auch leichte - Fahrlässigkeit aus. Entscheidungstexte 6 Ob 33/08h Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 33/08h 6 Ob 130/09z Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 130/09z Vgl; Beisatz: Der Geschäftsführer muss die Erstellung und Offenlegung des ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichtes Wiener Neustadt zu FN ***** eingetragenen L***** mit dem Sitz in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaf... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichtes Wiener Neustadt zu FN ***** eingetragenen L***** mit dem Sitz in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaf... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wiener Neustadt zu FN *****eingetragenen L*****gesellschaft mbH mit dem Sitz in ***** und der Geschäftsanschrift in *****, über den außeror... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch zu ***** eingetragenen Hermann P***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in L*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Ges... mehr lesen...
Norm: UGB §283
Rechtssatz: § 283 Abs 1 UGB (HGB) umschreibt die Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans in auslegungsbedürftiger Art, weil der Ausdruck „Abwickler" im Aktiengesetz, nicht aber im GmbH-Gesetz verwendet wird (dort: „Liquidatoren"). Da die Funktion des Masseverwalters jener eines „Abwicklers" („Liquidators") ähnlich ist, lässt sich unter „Abwickler" zwanglos auch der Masseverwalter als Adressat der Zwangsstrafe begreifen. ... mehr lesen...
Begründung: Über das Vermögen der Gesellschaft mbH wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 30. 1. 2004 der Konkurs eröffnet und der Revisionsrekurswerber zum Masseverwalter bestellt. Der Aufforderung des Erstgerichts, die Jahresabschlüsse der Gesellschaft zum 31. 12. 2002 und zum 31. 12. 2003 gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vorzulegen, erwiderte der Massenverwalter, dass ihm die Unterlagen, die zur Erstellung des Jahresabschlusses erforderlich seien, nicht vorlägen, s... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der Urszula P*****Handelsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Geschäftsführers Hans Michael P*****, vertreten durch Dr. ... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand dieses und vier weiterer Zwangsstrafenverfahren gegen die Gesellschaft und ihre beiden Geschäftsführer ist die Offenlegung der Jahresabschlüsse für die Jahre 1998 bis 2002. Das Erstgericht verhängte zunächst angedrohte Zwangsstrafen über die beiden Geschäftsführer. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidungen. Rechtliche Beurteilung 1. Der außerordentliche Revisionsrekurs macht in seiner „Zulassungsbeschwerde" geltend, das Rekursge... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch zu FN ***** eingetragenen W***** GmbH, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihres Geschäftsführers Ral... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Verhängung von Zwangsstrafen gegen alle Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist sachlich gerechtfertigt und führt weder zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Gesellschaften mit mehreren Geschäftsführern noch übt das Gericht damit einen unverhältnismäßigen Zwang aus (stRsp 6 Ob 14/00b; 6 Ob 207/05t; RIS-Justiz RS0115833, RS0113283, RS0113282, RS0113285). Ob die jedem Geschäftsführer aufe... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Ausmessung der Zwangsstrafe hängt grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (RIS-Justiz RS0115833). Sind - wie im vorliegenden Fall - mehrere handlungspflichtige Personen vorhanden, so ist nach einhelliger Auffassung - unabhängig von einer allfälligen, nur im Innenverhältnis wirkenden Resortverteilung (Schenk in Straube, HGB³ I 129; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 24 Rz 29; ecolex 2001/80 =... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §18AußStrG 2005 §51AußStrG 2005 §52 Abs1FBG §24MUGB §283
Rechtssatz: Das Rekursgericht muss selbst bei Vorliegen eines (ausdrücklichen) Antrags einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung diese nicht zwingend vornehmen; auch in diesem Fall fällt die Beurteilung der Notwendigkeit einer solchen mündlichen Rekursverhandlung allein in das pflichtgemäße Ermessen des Rekursgerichts. Das gilt selbst dann, wenn e... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 8. 9. 2003 verhängte das Erstgericht über die Geschäftsführer Manfred und Hannelore D***** Geldstrafen von je 1.600 EUR, weil den Aufforderungen zur Offenlegung der Unterlagen gemäß §§ 277 ff HGB für das Geschäftsjahr 2000/2001 nicht entsprochen wurde. Der Vorstellung der Geschäftsführer gab das Erstgericht mit Beschluss vom 17. 10. 2003 nicht Folge. Am 31. 10. 2003 erhoben die Geschäftsführer dagegen Rekurs, dem mit Beschluss des Rekursgerichts vom ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Senat hat in einer Reihe von Vorentscheidungen aus dem gebotenen stufenweisen Vorgehen zur Erzwingung der Offenlegung und dem primären (nach Meinung des Verfassungsgerichtshofs zu G 60/99 sogar ausschließlichen) Beugezweck der Zwangsstrafen das Prinzip des gelindesten Mittels abgeleitet (6 Ob 177/00y, 6 Ob 275/00h; 6 Ob 41/02a uva). Diesem Prinzip folgend hat er in Fällen der ersten Verhängung - wie hier - Zwangsstrafen ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gemäß § 15 Abs 1 FBG ist die Zulässigkeit der Anfechtung von Verfügungen des Firmenbuchgerichts nach § 9 AußStrG zu beurteilen (6 Ob 121/00p mwN). Gemäß § 9 Abs 1 AußstrG kann Rekurs erheben, wer sich durch die Verfügung der ersten Instanz über den Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet. Es steht das Rekursrecht jedem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen, das heißt ein subjektives Rec... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht forderte die damaligen Geschäftsführer der Gesellschaft Janet K***** und Franz N***** vergeblich auf, den Jahresabschluss zum 28. 2. 1998 einzureichen und verhängte mit Beschluss vom 21. 6. 2000 über die Geschäftsführer die angedrohten Zwangsstrafen von je 50.000 S. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Der Oberste Gerichtshof gab mit Beschluss vom 29. 11. 2001, 6 Ob 201/01d, dem Revisionsrekurs der Gesellschaft, ihres Geschäftsführers Franz N... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Zu der von den Vorinstanzen abgelehnten Unterbrechung des Verfahrens und zu dem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Unterbrechungsantrag: Ansuchen anderer Gerichte um Vorabentscheidung des EuGH entfalten keine Bindungswirkung. § 90a GOG bindet nur das anfragende Gericht (Schragel in Fasching, Zivilprozessgesetze2 Rz 5 zu § 190 ZPO; RIS-Justiz RS0114648). Ansuchen anderer Gerichte um Vorabentscheidung des EuGH entfalt... mehr lesen...
Begründung: Die Revisionsrekurswerber sind Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH. Das Erstgericht hatte sie mit Beschluss vom 10. 4. 2002 unter Androhung von Zwangsstrafen vergeblich aufgefordert, die für die Offenlegung des Jahresabschlusses - aufgestellt zum 30. 4. 2001 - erforderlichen Unterlagen binnen drei Wochen einzureichen. Es verhängte mit Beschluss vom 21. 5. 2002 die angedrohten Zwangsstrafen von je 700 EUR. Gleichzeitig forderte es die Geschäftsführer neuerlich unter An... mehr lesen...
Begründung: Das Stammkapital der Gesellschaft mbH beträgt 500.000 S. Die beiden Gesellschafter halten Stammeinlagen von 490.000 S und 10.000 S. Der Stichtag für den Jahresabschluss ist der 31. Dezember. Der Mehrheitsgesellschafter war selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer. Er erklärte seinen Rücktritt. Seine Löschung wurde am 8. 10. 2001 im Firmenbuch eingetragen. Seither hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer. Das Firmenbuchgericht erteilte den beiden Gesellschafter... mehr lesen...
Begründung: Die in der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien behandelten Rekurse der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer betrafen Beschlüsse des Erstgerichts im Zusammenhang mit der Erzwingung der Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse jeweils zum 28. 2. 1997, 1998 und 1999 (GZ 1 Fr 5525/98a, 1 Fr 1544/99f und 1 Fr 2960/00p betraf die Erzwingung der Jahresabschlüsse zu den genannten Abschlusstagen, die Geschäftszahlen 1 Fr 1801/99, 1 Fr 1804/99m und 1 Fr 295... mehr lesen...
Begründung: Die beiden Geschäftsführer der Gesellschaft sind trotz wiederholter Aufforderungen und Verhängung von Geldstrafen bis heute ihrer Pflicht zur Vorlage der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 1997/98, 1998/99 und 1999/00 nicht nachgekommen. Mit zwei Beschlüssen je vom 24. 7. 2000 verhängte das Erstgericht über jeden Geschäftsführer Zwangsstrafen, und zwar - wie angedroht - von jeweils je 20.000 S infolge Nichtvorlage einerseits des Jahresabschlusses 1997/98 (13 Fr 4335... mehr lesen...
Norm: FBG §24IO §58 Z2UGB §283
Rechtssatz: Auf die Frage eines (auch) strafrechtlichen (repressiven) Charakters der Zwangsstrafe braucht nicht eingegangen zu werden, wenn die Gesellschaft ihrer gesetzlichen Verpflichtung der Offenlegung, wenngleich erst nach der Entscheidung des Erstgerichts, ohnehin nachkam und somit ein über den Beugezweck hinausreichender Strafzweck gar nicht zum Tragen kommen konnte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs1FBG §24HGB §283UGB §283
Rechtssatz: Die Ausmessung der Zwangsstrafe hängt grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (so schon 6 Ob 306/00v). Entscheidungstexte 6 Ob 215/01p Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Ob 215/01p 6 Ob 201/01d Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Ob 201/01d ... mehr lesen...