Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch zu FN ***** eingetragenen W***** GmbH, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihres Geschäftsführers Ralph H*****, beide vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, über den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 10. Dezember 2002, GZ 3 R 163/02y, 3 R 164/02w-73, womit der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 8. Juni 2001, GZ 15 Fr 9286/99y-53, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt auf die Rechtsprechung des EuGH hingewiesen, aus der hervorgeht, dass er die in den §§ 277 ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht (stRsp RIS-Justiz RS0113284 und RS0113089, RS0119547). Eine neuerliche Befassung mit dieser Rechtsfrage erscheint daher ebenso entbehrlich wie das von den Rechtsmittelwerbern angestrebte Vorabentscheidungsersuchen. Die Abweisung oder Zurückweisung eines Unterbrechungsantrags kann nicht angefochten werden, wenn - wie hier - die Unterbrechung nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist (stRsp RIS-Justiz RS0106006). Die Ausmessung der Zwangsstrafe hängt grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und verwirklicht keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0115833). Angesichts der beharrlichen Weigerung der Gesellschaft, vertreten durch ihre Organe, den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, bedeutet die Auffassung der Vorinstanzen, die von ihnen verhängte Zwangsstrafe sei angemessen, keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung.Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt auf die Rechtsprechung des EuGH hingewiesen, aus der hervorgeht, dass er die in den Paragraphen 277, ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht (stRsp RIS-Justiz RS0113284 und RS0113089, RS0119547). Eine neuerliche Befassung mit dieser Rechtsfrage erscheint daher ebenso entbehrlich wie das von den Rechtsmittelwerbern angestrebte Vorabentscheidungsersuchen. Die Abweisung oder Zurückweisung eines Unterbrechungsantrags kann nicht angefochten werden, wenn - wie hier - die Unterbrechung nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist (stRsp RIS-Justiz RS0106006). Die Ausmessung der Zwangsstrafe hängt grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und verwirklicht keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0115833). Angesichts der beharrlichen Weigerung der Gesellschaft, vertreten durch ihre Organe, den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, bedeutet die Auffassung der Vorinstanzen, die von ihnen verhängte Zwangsstrafe sei angemessen, keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Anmerkung
E80302 6Ob63.06tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00063.06T.0406.000Dokumentnummer
JJT_20060406_OGH0002_0060OB00063_06T0000_000