- 6 Ob 206/01i
- 6 Ob 298/01v
Beisatz: Die Frage nach dem Punitivcharakter der Zwangsstrafe kann sich in einem solchen Fall erst bei ihrer Einbringung stellen. Erst dann kann geprüft werden, ob die bereits verhängte Zwangsstrafe zu vollziehen ist. (T1)
- 6 Ob 212/03z
Vgl; nur: Auf die Frage eines (auch) strafrechtlichen (repressiven) Charakters der Zwangsstrafe braucht nicht eingegangen zu werden. (T2)
Beisatz: Ob Zwangsstrafen gemäß § 283 HGB auch Strafcharakter haben, ist hier aber nicht zu entscheiden, weil die angestrebte Einstellung des Zwangsstrafenverfahrens mit der Rechtsfolge, dass auch eine rechtskräftig verhängte Zwangsstrafe nicht exekutiv einbringlich zu machen ist, jedenfalls nicht in einem gesonderten, von einem Exekutionsverfahren losgelösten Verfahren vor dem Firmenbuchgericht zu erfolgen hat. (T3)
Beisatz: Die Frage nach dem repressiven Charakter der Zwangsstrafe stellt sich erst bei ihrer Einbringung. Über den Rechtsmittelantrag, es möge ausgesprochen werden, dass die im Erzwingungsverfahren verhängte Strafe nicht vollstreckt werden dürfe, hat das Firmenbuchgericht zu entscheiden beziehungsweise ist über einen solchen Rechtsmittelantrag erst anlässlich der Vollstreckung zu entscheiden. (T4)
- 6 Ob 43/05z
Vgl auch; Beisatz: Die Zwangsstrafen nach § 283 HGB sind reine Beugemittel. (T5)
Beisatz: Von der Einhebung der Zwangsstrafe ist abzusehen, wenn ihr Zweck erreicht ist, ehe der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet wurde. (T6)
Veröff: SZ 2005/60
- 6 Ob 154/05y
Vgl; Beisatz: Die Zwangsstrafe nach
§ 283 UGB (HGB) ist keine „Kriminalstrafe", weil nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers die Zwangsstrafe der „besseren Durchsetzung der Verpflichtung zur Vorlage des Jahresabschlusses" dient (so schon
6 Ob 261/06k). (T7)
Veröff: SZ 2007/34
- 6 Ob 84/07g
Vgl; Beis wie T7
- 6 Ob 8/08g
Auch; Beisatz: Zur Rechtsnatur der Zwangsstrafen nach
§ 283 UGB braucht im vorliegenden Fall nicht abschließend Stellung genommen werden. Versteht man die Zwangsstrafe - wie der Gesetzgeber des PuG - repressiv, also als echte Sanktion, so rechtfertigt schon die nicht rechtzeitige Befolgung des seinerzeitigen Auftrags die Strafverhängung. Aber auch dann, wenn man die Zwangsstrafen als bloßes Beugemittel ansieht, erfordert der Strafzweck, dass eine angedrohte Strafe bei nicht rechtzeitiger Befolgung des erteilten Auftrags auch tatsächlich verhängt (und in der Folge vollstreckt) wird, weil nur dann die Androhung glaubwürdig ist. (T8)
- 6 Ob 64/08t
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T7
- 6 Ob 41/08k
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T7
- 6 Ob 112/08a
Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 112/08a
Vgl; Beis wie T7
- 6 Ob 282/08a
Vgl
- 6 Ob 262/09m
Vgl auch; Beis wie T7 nur: Die Zwangsstrafe nach
§ 283 UGB (HGB) ist keine „Kriminalstrafe". (T9)
- 6 Ob 235/11v
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 235/11v
Vgl; Beisatz: Ein repressiver Charakter des Zwangsstrafverfahrens nach
§ 283 UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011 kann nicht zwingend aus dem Gesetz abgeleitet werden. (T10)
- 6 Ob 17/12m
Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 17/12m
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Beim Zwangsstrafverfahren nach
§ 283 UGB handelt es sich nicht um Strafen iSd Art 6 EMRK. (T11)
Beisatz: Dies entspricht auch der herrschenden Auffassung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofs sowie im Schrifttum. Demnach ist die Verhängung von Zwangsstrafen oder Beugestrafen nicht die Repression eines rechtlich verbotenen Verhaltens, sondern auf die Erzwingung rechtlich gebotenen Verhaltens gerichtet. (T12)
- 6 Ob 18/12h
Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 18/12h
Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Zwangsstrafen nach
§ 283 UGB keine Strafen im Sinn des Art 6 Abs 1 EMRK, fallen doch unter den Begriff der „strafrechtlichen Anklage“ im Sinn dieser Konventionsbestimmung jedenfalls keine Maßnahmen, die dazu dienen, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen (Art 5 lit b EMRK), wie dies der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt und dem keine Judikatur des EGMR entgegensteht. (T13)
- 6 Ob 63/12a
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 63/12a
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T10
- 6 Ob 66/12t
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 66/12t
Beis wie T11
- 6 Ob 105/12b
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 105/12b
Vgl auch; Beis abweichend wie T6; Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach von der Einhebung der Zwangsstrafe abzusehen sei, wenn ihr Zweck erreicht ist, ehe der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet wurde, ist überholt und wurde seit Inkrafttreten des PUG nicht mehr aufrecht erhalten. (T14)
Bem: Vgl
RS0012335. (T15)
- 6 Ob 152/12i
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 152/12i
Beis wie T13
- 6 Ob 160/12s
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 160/12s
Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass der erkennende Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung den Charakter der Zwangsstrafen gemäß
§ 283 UGB als Beugestrafen betont hat, steht der Subsumierung der Zwangsstrafen gemäß
§ 283 UGB unter die Geldstrafen gemäß
§ 58 Z 2 IO nicht entgegen. (T16)
- 6 Ob 185/14w
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 185/14w
Auch; Beisatz: Die Nichteinreichung des Jahresabschlusses einerseits und Nichtanführung der Vorjahreszahlen im darauffolgenden Jahresabschluss stellen betreffend die einzelnen Jahresabschlüsse verschiedene Verstöße dar. (T17)
- 6 Ob 37/16h
Entscheidungstext OGH 26.04.2016 6 Ob 37/16h
Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Der Anwendungsbereich des Art 7 EMRK, der den Grundsatz „nullum crimen sine lege“ und damit auch ein Rückwirkungsverbot von Strafgesetzen festlegt, entspricht dem Strafbegriff des Art 6 EMRK. Auf das Zwangsstrafenverfahren nach
§ 283 UGB ist diese Bestimmung daher nicht anwendbar. (T18)
- 6 Ob 66/17z
Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 66/17z
Auch; Beis wie T11
- 6 Ob 136/21z
Entscheidungstext OGH 14.09.2021 6 Ob 136/21z
Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13