TE OGH 2004/9/23 6Ob192/04k

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN ***** im Firmenbuch des Landesgerichts Wiener Neustadt eingetragenen L***** mit dem Sitz in G*****, wegen Offenlegung, über den Revisionsrekurs der Geschäftsführer 1. Mag. Werner W*****, 2. Dr. Martin W***** und der Gesellschaft, alle *****, alle vertreten durch Dr. Georg Prantl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 21. Juni 2004, GZ 4 R 133/04i-5, womit der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. Mai 2004, GZ 8 Fr 897/04t-2, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Senat hat in einer Reihe von Vorentscheidungen aus dem gebotenen stufenweisen Vorgehen zur Erzwingung der Offenlegung und dem primären (nach Meinung des Verfassungsgerichtshofs zu G 60/99 sogar ausschließlichen) Beugezweck der Zwangsstrafen das Prinzip des gelindesten Mittels abgeleitet (6 Ob 177/00y, 6 Ob 275/00h; 6 Ob 41/02a uva). Diesem Prinzip folgend hat er in Fällen der ersten Verhängung - wie hier - Zwangsstrafen in Höhe von je 10.000 S für ausreichend erachtet, um die Gesellschaft und ihre Geschäftsführer nicht über Gebühr zu belasten, die Erzwingung der Offenlegung aber wahrscheinlich zu machen (6 Ob 215/01p; 6 Ob 201/01d; 6 Ob 214/01s; 6 Ob 41/02a; RIS-Justiz RS0115833 und RS0115834).

Die im vorliegenden Fall über die Geschäftsführer verhängte Zwangsstrafe von je 730 EUR entspricht dem in den Vorentscheidungen verhängten Schillingbetrag. An der Angemessenheit der im vorliegenden Fall verhängten Zwangsstrafe besteht schon deshalb kein Zweifel, weil deren Höhe nur etwa ein Fünftel des höchst zulässigen Betrages (§ 283 Abs 1 HGB: 3.600 EUR) erreicht und jedenfalls erforderlich ist, um jenen Druck zu erzeugen, der nach dem Willen des Gesetzgebers die Revisionsrekurswerber zur Erfüllung ihrer Verpflichtung veranlassen soll (6 Ob 177/01z).Die im vorliegenden Fall über die Geschäftsführer verhängte Zwangsstrafe von je 730 EUR entspricht dem in den Vorentscheidungen verhängten Schillingbetrag. An der Angemessenheit der im vorliegenden Fall verhängten Zwangsstrafe besteht schon deshalb kein Zweifel, weil deren Höhe nur etwa ein Fünftel des höchst zulässigen Betrages (Paragraph 283, Absatz eins, HGB: 3.600 EUR) erreicht und jedenfalls erforderlich ist, um jenen Druck zu erzeugen, der nach dem Willen des Gesetzgebers die Revisionsrekurswerber zur Erfüllung ihrer Verpflichtung veranlassen soll (6 Ob 177/01z).

Angesichts der oben zitierten Rechtsprechung des Senats zur (angemessenen) Höhe bei erstmaliger Verhängung der Zwangsstrafe liegt eine erhebliche Rechtsfrage nicht vor.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E74677 6Ob192.04k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00192.04K.0923.000

Dokumentnummer

JJT_20040923_OGH0002_0060OB00192_04K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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