Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch zu FN ***** eingetragenen W***** GmbH mit dem Sitz in H***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und der Geschäftsführer 1. Ing. Ralph H*****, 2. Dr. Martin H*****, alle *****, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 30. Jänner 2008, GZ 3 R 149/07x-40, und vom 2. April 2008, GZ 3 R 47/08y, 3 R 48/08w, 3 R 49/08t, 3 R 50/08i, 3 R 51/08m-55, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 15, FBG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0006399; zuletzt 6 Ob 144/07f) ist die Androhung von Ordnungsstrafen nicht anfechtbar.
2. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz, hier also der 19. 2. 2008. Zu diesem Zeitpunkt war der Zweitrevisionsrekurswerber aber noch Geschäftsführer der Gesellschaft. Im Übrigen ordnen § 283 Abs 4 UGB und § 24 Abs 3 FBG ausdrücklich an, dass eine verhängte Zwangsstrafe auch dann zu vollstrecken ist, wenn die bestrafte Person ihrer Pflicht nachgekommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist. Daran vermag auch § 49 Abs 3 AußStrG nichts zu ändern (vgl G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 24 Rz 119).2. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz, hier also der 19. 2. 2008. Zu diesem Zeitpunkt war der Zweitrevisionsrekurswerber aber noch Geschäftsführer der Gesellschaft. Im Übrigen ordnen Paragraph 283, Absatz 4, UGB und Paragraph 24, Absatz 3, FBG ausdrücklich an, dass eine verhängte Zwangsstrafe auch dann zu vollstrecken ist, wenn die bestrafte Person ihrer Pflicht nachgekommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist. Daran vermag auch Paragraph 49, Absatz 3, AußStrG nichts zu ändern vergleiche G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] Paragraph 24, Rz 119).
3. Die Zwangsstrafen nach §§ 277 ff UGB in Verbindung mit § 24 FBG sind keine Kriminalstrafen (stRsp, aus jüngerer Zeit 6 Ob 84/07g).3. Die Zwangsstrafen nach Paragraphen 277, ff UGB in Verbindung mit Paragraph 24, FBG sind keine Kriminalstrafen (stRsp, aus jüngerer Zeit 6 Ob 84/07g).
4. Sowohl die Revisionsrekurswerber als auch das Erstgericht werden nachdrücklich auf § 40 Abs 1 FBG hingewiesen; das Amtslöschungsverfahren dient dem öffentlichen Interesse (G. Kodek, aaO § 40 Rz 3 mwN).4. Sowohl die Revisionsrekurswerber als auch das Erstgericht werden nachdrücklich auf Paragraph 40, Absatz eins, FBG hingewiesen; das Amtslöschungsverfahren dient dem öffentlichen Interesse (G. Kodek, aaO Paragraph 40, Rz 3 mwN).
Anmerkung
E879206Ob112.08aSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inRdW 2008/592 S 647 - RdW 2008,647XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00112.08A.0605.000Zuletzt aktualisiert am
03.03.2009