RS OGH 2007/3/16 6Ob154/05y

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Veröffentlicht am 16.03.2007
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Norm

UGB §283

Rechtssatz

§ 283 Abs 1 UGB (HGB) umschreibt die Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans in auslegungsbedürftiger Art, weil der Ausdruck „Abwickler" im Aktiengesetz, nicht aber im GmbH-Gesetz verwendet wird (dort: „Liquidatoren"). Da die Funktion des Masseverwalters jener eines „Abwicklers" („Liquidators") ähnlich ist, lässt sich unter „Abwickler" zwanglos auch der Masseverwalter als Adressat der Zwangsstrafe begreifen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 154/05y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 154/05y
    Beisatz: Hier: Rechnungslegungsverpflichtung des Masseverwalters im Konkurs einer GmbH auch für Zeiten vor Konkurseröffnung. (T1); Beisatz: Hier war nicht dazu Stellung zu nehmen, ob Untunlichkeit im Einzelfall die Offenlegungspflicht entfallen lässt. (T2); Veröff: SZ 2007/34

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121846

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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