Norm
UGB §283Rechtssatz
§ 283 Abs 1 UGB (HGB) umschreibt die Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans in auslegungsbedürftiger Art, weil der Ausdruck „Abwickler" im Aktiengesetz, nicht aber im GmbH-Gesetz verwendet wird (dort: „Liquidatoren"). Da die Funktion des Masseverwalters jener eines „Abwicklers" („Liquidators") ähnlich ist, lässt sich unter „Abwickler" zwanglos auch der Masseverwalter als Adressat der Zwangsstrafe begreifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121846Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009