TE OGH 2007/9/13 6Ob182/07v

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Veröffentlicht am 13.09.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichtes Wiener Neustadt zu FN ***** eingetragenen L***** mit dem Sitz in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft sowie deren Geschäftsführer Mag. Werner W***** und Dr. Martin W*****, alle *****, vertreten durch Dr. Georg Prantl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 24. April 2007, GZ 4 R 58/07i-29, womit der Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 13. März 2007, GZ 8 Fr 67/05f-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 15 FBG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG in Verbindung mit § 15 FBG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen den Revisionsrekursausführungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 280a UGB, wonach bei Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften die Vertreter der Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für die Hauptniederlassung der Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, gemäß den §§ 277, 281 und 282 UGB in deutscher Sprache offenzulegen haben. Diese Bestimmung wurde mit dem EU-GesRÄG 1996 in Umsetzung der Zweigniederlassungsrichtlinie (11. RL 89/666/EWG über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsform errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, vom 21. Dezember 1989, Abl Nr L 395 vom 30. 12. 1989, 36) eingefügt. Diese Bestimmung soll die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch Gesellschaften iSd Art 48 EGV erleichtern und entspricht den Vorgaben des Art 2 Abs 1 lit g iVm Art 3 der Zweigniederlassungsrichtlinie. Diese Richtlinie erfasst auch Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittländern (Zehetner in Straube, HGB2 § 280a Rz 4). Die abweichenden Offenlegungsbestimmungen für ausländische Gesellschaften sind daher durch die zitierten - Vorrang vor nationalem Recht genießenden - gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gedeckt. Bedenken gegen die Anwendung der bei der Revisionsrekurswerberin als inländischer Gesellschaft allein in Betracht kommenden österreichischen innerstaatlichen Offenlegungspflichten werden von der Revisionsrekurswerberin nicht dargetan.Entgegen den Revisionsrekursausführungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 280a UGB, wonach bei Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften die Vertreter der Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für die Hauptniederlassung der Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, gemäß den §§ 277, 281 und 282 UGB in deutscher Sprache offenzulegen haben. Diese Bestimmung wurde mit dem EU-GesRÄG 1996 in Umsetzung der Zweigniederlassungsrichtlinie (11. RL 89/666/EWG über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsform errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, vom 21. Dezember 1989, Abl Nr L 395 vom 30. 12. 1989, 36) eingefügt. Diese Bestimmung soll die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch Gesellschaften iSd Art 48 EGV erleichtern und entspricht den Vorgaben des Art 2 Abs 1 lit g in Verbindung mit Art 3 der Zweigniederlassungsrichtlinie. Diese Richtlinie erfasst auch Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittländern (Zehetner in Straube, HGB2 § 280a Rz 4). Die abweichenden Offenlegungsbestimmungen für ausländische Gesellschaften sind daher durch die zitierten - Vorrang vor nationalem Recht genießenden - gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gedeckt. Bedenken gegen die Anwendung der bei der Revisionsrekurswerberin als inländischer Gesellschaft allein in Betracht kommenden österreichischen innerstaatlichen Offenlegungspflichten werden von der Revisionsrekurswerberin nicht dargetan.

Soweit der Revisionsrekurs das Fehlen von Feststellungen über die Vermögenslage der Geschäftsführer vermisst, ist dem entgegenzuhalten, das die Strafverhängung typischerweise eher schematisch und aufgrund objektiver Kriterien erfolgt (vgl G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG, § 24 Rz 46 ff, 105). Im Übrigen haben die Revisionsrekurswerber auch nicht schlüssig dargetan, dass die Verhängung einer Zwangsstrafe von je EUR 3.000 die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Geschäftsführer überfordere (vgl auch 6 Ob 146/07z).Soweit der Revisionsrekurs das Fehlen von Feststellungen über die Vermögenslage der Geschäftsführer vermisst, ist dem entgegenzuhalten, das die Strafverhängung typischerweise eher schematisch und aufgrund objektiver Kriterien erfolgt vergleiche G.Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG, § 24 Rz 46 ff, 105). Im Übrigen haben die Revisionsrekurswerber auch nicht schlüssig dargetan, dass die Verhängung einer Zwangsstrafe von je EUR 3.000 die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Geschäftsführer überfordere vergleiche auch 6 Ob 146/07z).

Der Revisionsrekurs bringt daher keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.

Textnummer

E85293

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00182.07V.0913.000

Im RIS seit

13.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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