TE OGH 2006/3/9 6Ob46/06t

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Veröffentlicht am 09.03.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der L*****, über den Revisionsrekurs der Geschäftsführer 1. Mag. Werner W*****, 2. Dr. Martin W*****, und

3. der Gesellschaft, ***** alle vertreten durch Dr. Georg Prantl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 11. Jänner 2006, GZ 4 R 346/05i-31, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Verhängung von Zwangsstrafen gegen alle Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist sachlich gerechtfertigt und führt weder zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Gesellschaften mit mehreren Geschäftsführern noch übt das Gericht damit einen unverhältnismäßigen Zwang aus (stRsp 6 Ob 14/00b; 6 Ob 207/05t; RIS-Justiz RS0115833, RS0113283, RS0113282, RS0113285). Ob die jedem Geschäftsführer auferlegte Zwangsstrafe angesichts einer Mehrzahl von Geschäftsführern angemessen ist, hängt - wie alle Fragen zur Angemessenheit von Zwangsstrafen - von den Umständen des Einzelfalles ab und verwirklicht keine erhebliche Rechtsfrage. Angesichts der beharrlichen Weigerung der Gesellschaft vertreten durch ihre Organe, den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, bedeutet die Auffassung der Vorinstanzen, die mit je 2.300 EUR über jeden der beiden Gesellschafter verhängte Zwangsstrafe sei angemessen, keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung.

Anmerkung

E80274 6Ob46.06t

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RdW 2006/521 S 564 - RdW 2006,564 = AnwBl 2008,103 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00046.06T.0309.000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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