Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck zu FN 46309b eingetragenen S***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in 6353 G*****, wegen Verhängung von Zwangsstrafen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Geschäftsführer 1. Balthasar H*****, 2. Richard H***** und 3. Reinhard S*****, alle vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in St. Johann in Tirol, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 19. September 2002, GZ 3 R 113/02w-10, womit über den Rekurs der Geschäftsführer der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 26. Juli 2002, GZ 60 Fr 1943/02y-3, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Revisionsrekurswerber sind Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH. Das Erstgericht hatte sie mit Beschluss vom 10. 4. 2002 unter Androhung von Zwangsstrafen vergeblich aufgefordert, die für die Offenlegung des Jahresabschlusses - aufgestellt zum 30. 4. 2001 - erforderlichen Unterlagen binnen drei Wochen einzureichen. Es verhängte mit Beschluss vom 21. 5. 2002 die angedrohten Zwangsstrafen von je 700 EUR. Gleichzeitig forderte es die Geschäftsführer neuerlich unter Androhung von Zwangsstrafen auf, die Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses vorzulegen. Dieser Beschluss wurde den Geschäftsführern am 23., 24. und 28. 5. 2002 zugestellt. Die Geschäftsführer reichten am 6. 6. 2002 beim Erstgericht verschiedene Unterlagen ein. Das Erstgericht erachtete die Vorlage als nicht vollständig und erteilte mit seinem Beschluss vom 7. 6. 2002 den Geschäftsführern einen Verbesserungsauftrag und setzte hiefür eine Frist von einem Monat. Dieser Beschluss wurde den Geschäftsführern jeweils am 13. 6. 2002 zugestellt.
Die Geschäftsführer reichten innerhalb der zuletzt gesetzten Frist keine Unterlagen ein.
Das Erstgericht verhängte über die Geschäftsführer eine weitere Zwangsstrafe von je 500 EUR und forderte sie neuerlich unter Fristsetzung und Androhung weiterer Zwangsstrafen zur ergänzenden Vorlage von Urkunden auf.
Die Geschäftsführer reichten am 2. 8. 2002 (Postaufgabe) weitere Unterlagen ein.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Geschäftsführer gegen die Verhängung von Zwangsstrafen von je 500 EUR nicht Folge. Die Geschäftsführer hätten dem Verbesserungsauftrag vom 7. 6. 2002 in der gestellten Frist nicht entsprochen. Die gesetzte Einmonatsfrist habe die ursprünglich gesetzte zweimonatige Frist "kompensiert". Im Übrigen sei der Strafbeschluss des Erstgerichtes auf der Sachverhaltsgrundlage zum Entscheidungszeitpunkt erster Instanz zu überprüfen. Nachfolgende Ereignisse unterlägen dem Neuerungsverbot. Die verspätete Urkundenvorlage sei für die Rekursentscheidung unbeachtlich.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit ihrem als außerordentlichen Revisionsrekurs aufzufassenden Rechtsmittel (der hier mit dem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Abänderungsantrag gemäß § 14a AußStrG wurde vom Rekursgericht zutreffend zurückgewiesen) beantragen die Geschäftsführer die ersatzlose Aufhebung der Zwangsstrafen, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.Mit ihrem als außerordentlichen Revisionsrekurs aufzufassenden Rechtsmittel (der hier mit dem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Abänderungsantrag gemäß Paragraph 14 a, AußStrG wurde vom Rekursgericht zutreffend zurückgewiesen) beantragen die Geschäftsführer die ersatzlose Aufhebung der Zwangsstrafen, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig. Die Rekurswerber stehen auf dem Standpunkt, dass die am 2. 8. 2002 zur Post gegebenen Unterlagen eine fristgerechte Einreichung (Verbesserung) darstellten, weil von der ursprünglichen, mit dem Beschluss vom 21. 5. 2002 gestellten Vorlagefrist von zwei Monaten auszugehen sei. Diese Frist habe der Verbesserungsauftrag vom 7. 6. 2002 nicht verkürzen dürfen. Damit ist für die Revisionsrekurswerber nichts gewonnen, weil die Übermittlung der fehlenden Unterlagen auch außerhalb der ursprünglich gesetzten Zweimonatsfrist erfolgte. Die Rekurswerber gehen von einem Beginn der Frist nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist gegen den Aufforderungsbeschluss vom 21. 5. 2002 aus. Sie übersehen dabei, dass nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung der Gerichtsauftrag, der Offenlegungspflicht zu entsprechen und die Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung der ergangenen Verfügung lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen darstellt, nicht aber eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichtes im Sinne des § 9 AußStrG ist. Derartige Verfügungen greifen noch nicht in die Rechtsstellung des Beteiligten ein. Ihm steht wegen des Fehlens einer Beschwer ein Rechtsmittelrecht nicht zu (RS0006399). Der Gerichtsauftrag vom 21. 5. 2002 wurde daher schon mit der Zustellung der Verfügung rechtswirksam und rechtskräftig (§ 12 AußStrG; RS0007032). Dies bedeutet, dass - ausgehend von der zuletzt erfolgten Zustellung am 28. 5. 2002 - die Urkundenvorlage außerhalb der gesetzten Frist und überdies nach Fassung des erstinstanzlichen Beschlusses erfolgte. Nach der vom Rekursgericht richtig zitierten ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung kann wegen des im Rekursverfahren herrschenden Neuerungsverbots die nachträgliche Einreichung von Unterlagen nicht gegen die Strafverhängung ins Treffen geführt werden. Die weitere Rechtsfrage, ob Zwangsstrafen neben dem Beugezweck auch repressiven Charakter haben und deshalb auch noch nach Nachholung der aufgetragenen Offenlegung zu verhängen wären, ist demnach hier nicht mehr entscheidungswesentlich.Der Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig. Die Rekurswerber stehen auf dem Standpunkt, dass die am 2. 8. 2002 zur Post gegebenen Unterlagen eine fristgerechte Einreichung (Verbesserung) darstellten, weil von der ursprünglichen, mit dem Beschluss vom 21. 5. 2002 gestellten Vorlagefrist von zwei Monaten auszugehen sei. Diese Frist habe der Verbesserungsauftrag vom 7. 6. 2002 nicht verkürzen dürfen. Damit ist für die Revisionsrekurswerber nichts gewonnen, weil die Übermittlung der fehlenden Unterlagen auch außerhalb der ursprünglich gesetzten Zweimonatsfrist erfolgte. Die Rekurswerber gehen von einem Beginn der Frist nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist gegen den Aufforderungsbeschluss vom 21. 5. 2002 aus. Sie übersehen dabei, dass nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung der Gerichtsauftrag, der Offenlegungspflicht zu entsprechen und die Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung der ergangenen Verfügung lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen darstellt, nicht aber eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichtes im Sinne des Paragraph 9, AußStrG ist. Derartige Verfügungen greifen noch nicht in die Rechtsstellung des Beteiligten ein. Ihm steht wegen des Fehlens einer Beschwer ein Rechtsmittelrecht nicht zu (RS0006399). Der Gerichtsauftrag vom 21. 5. 2002 wurde daher schon mit der Zustellung der Verfügung rechtswirksam und rechtskräftig (Paragraph 12, AußStrG; RS0007032). Dies bedeutet, dass - ausgehend von der zuletzt erfolgten Zustellung am 28. 5. 2002 - die Urkundenvorlage außerhalb der gesetzten Frist und überdies nach Fassung des erstinstanzlichen Beschlusses erfolgte. Nach der vom Rekursgericht richtig zitierten ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung kann wegen des im Rekursverfahren herrschenden Neuerungsverbots die nachträgliche Einreichung von Unterlagen nicht gegen die Strafverhängung ins Treffen geführt werden. Die weitere Rechtsfrage, ob Zwangsstrafen neben dem Beugezweck auch repressiven Charakter haben und deshalb auch noch nach Nachholung der aufgetragenen Offenlegung zu verhängen wären, ist demnach hier nicht mehr entscheidungswesentlich.
Anmerkung
E67989 6Ob289.02xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00289.02X.1212.000Dokumentnummer
JJT_20021212_OGH0002_0060OB00289_02X0000_000