Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der H. U***** GmbH mit dem Sitz in *****, FN *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Geschäftsführers Hubert K*****, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 10. Juni 2008, GZ 4 R 96/08d-7, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht traf aufgrund des Zustellnachweises die Feststellung, dass der Übernehmer der gerichtlichen Androhung der Zwangsstrafe zur Erwirkung der Offenlegung (§§ 277 ff UGB) ein Arbeitnehmer des Empfängers Hubert K***** (Geschäftsführer der Gesellschaft mbH) war, an den die Sendung adressiert war. Der Rechtsmittelwerber hat in seinem Rekurs nicht vorgebracht, dass die Beurkundung im Zustellnachweis, der eine öffentliche Urkunde ist, falsch ist. Für das Rekursgericht gab es daher keinen Anlass, weitere Erhebungen durchzuführen. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt daher nicht vor.Das Rekursgericht traf aufgrund des Zustellnachweises die Feststellung, dass der Übernehmer der gerichtlichen Androhung der Zwangsstrafe zur Erwirkung der Offenlegung (Paragraphen 277, ff UGB) ein Arbeitnehmer des Empfängers Hubert K***** (Geschäftsführer der Gesellschaft mbH) war, an den die Sendung adressiert war. Der Rechtsmittelwerber hat in seinem Rekurs nicht vorgebracht, dass die Beurkundung im Zustellnachweis, der eine öffentliche Urkunde ist, falsch ist. Für das Rekursgericht gab es daher keinen Anlass, weitere Erhebungen durchzuführen. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt daher nicht vor.
Die Ausmessung der Zwangsstrafe hängt grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und verwirklicht keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0115833).
Anmerkung
E888666Ob188.08bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00188.08B.1001.000Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009