Norm
ABGB §1500Rechtssatz
Auch wenn nur ein Miteigentümer bei gehöriger Aufmerksamkeit den wahren vom Grundbuchsstand abweichenden Sachverhalt über eine Dienstbarkeit erkennen hätte können, können sich die übrigen Miteigentümer nicht auf das Grundbuch berufen und hat eine ersessene Dienstbarkeit auch ihnen gegenüber Geltung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075145Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014