Norm
ABGB §1500Rechtssatz
Wer sich einer nicht völlig geklärten Rechtslage bloß mit beruhigenden Erklärungen des Verkäufers begnügt, ohne einen weiteren Versuch der Aufklärung der wahren Verhältnisse zu unternehmen, handelt fahrlässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079884Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018