Norm
ABGB §1479Rechtssatz
Da eine Grundbuchseintragung im unmittelbaren Verhältnis zwischen dem Eingetragenen und dem durch die Eintragung in seinen Rechten Verletzten keine Publizitätswirkung erzeugt, stehen für die Anfechtung einer zu Unrecht bewilligten Einverleibung des Eigentumsrechtes gemäß § 62 GBG in Verbindung mit § 1479 ABGB dreißig Jahre zur Verfügung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105993Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.02.2012