RS OGH 1996/9/24 5Ob2232/96p, 5Ob2/03k, 5Ob102/08y, 1Ob252/11g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1996
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Norm

ABGB §1479
ABGB §1500
GBG §62

Rechtssatz

Da eine Grundbuchseintragung im unmittelbaren Verhältnis zwischen dem Eingetragenen und dem durch die Eintragung in seinen Rechten Verletzten keine Publizitätswirkung erzeugt, stehen für die Anfechtung einer zu Unrecht bewilligten Einverleibung des Eigentumsrechtes gemäß § 62 GBG in Verbindung mit § 1479 ABGB dreißig Jahre zur Verfügung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2232/96p
    Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2232/96p
  • 5 Ob 2/03k
    Entscheidungstext OGH 11.02.2003 5 Ob 2/03k
    Auch; Beisatz: Bücherliche Eintragungen haben im Verhältnis zwischen dem Eingetragenen und dem durch die Eintragung in seinem Recht Verletzten keine Publizitätswirkung, soweit es sich um Personen handelt, die unmittelbar durch die ungültige Eintragung Rechte erworben haben oder von einer Last befreit worden sind. (T1)
  • 5 Ob 102/08y
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 102/08y
    Auch
  • 1 Ob 252/11g
    Entscheidungstext OGH 31.01.2012 1 Ob 252/11g
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105993

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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