RS OGH 1995/10/17 1Ob587/95, 1Ob14/97h, 1Ob112/97w, 8Ob55/97i, 1Ob128/98z, 7Ob286/99f (7Ob294/99g),

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1995
beobachten
merken

Norm

ABGB §481
ABGB §1500

Rechtssatz

Die bisherige Rechtsprechung, eine Wohnungsdienstbarkeit könne - unabhängig von den Umständen des Einzelfalles - niemals offenkundig sein, lässt sich in dieser Allgemeinheit nicht mehr aufrechterhalten; es lässt sich vielmehr auch die Frage der Offenkundigkeit einer Wohnungsdienstbarkeit - entsprechend den von der Rechtsprechung bei der Grunddienstbarkeit herausgebildeten Kriterien - nur nach den Umständen des Einzelfalles, somit danach beurteilen, ob bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmbar sind, die das Bestehen oder die Erweiterung einer Wohnungsdienstbarkeit vermuten lassen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 587/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 587/95
    Veröff: SZ 68/194
  • 1 Ob 14/97h
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 14/97h
  • 1 Ob 112/97w
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 112/97w
    Auch
  • 8 Ob 55/97i
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 8 Ob 55/97i
    Vgl auch
  • 1 Ob 128/98z
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 128/98z
    Vgl
  • 7 Ob 286/99f
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 7 Ob 286/99f
    Vgl auch; Veröff: SZ 72/192
  • 7 Ob 25/00b
    Entscheidungstext OGH 26.07.2000 7 Ob 25/00b
    Auch; nur: Es lässt sich vielmehr auch die Frage der Offenkundigkeit einer Wohnungsdienstbarkeit - entsprechend den von der Rechtsprechung bei der Grunddienstbarkeit herausgebildeten Kriterien - nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen. (T1)
  • 10 Ob 44/01w
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 Ob 44/01w
    Vgl; Beisatz: Die bloße Wahrnehmung eines Wohnungsgebrauchs lässt nicht auf dessen Rechtsgrund schließen. Der Rechtsgrund ergibt sich aus der Auslegung des Erwerbstitels. (T2)
  • 7 Ob 176/01k
    Entscheidungstext OGH 31.07.2001 7 Ob 176/01k
    Auch; Beisatz: Die Kriterien der Offenkundigkeit sind bei den persönlichen Servituten und auch bei den mit diesen eng verwandten unregelmäßigen Servituten dieselben: Die bloße Wahrnehmung des Gebrauches oder der Nutzung einer Liegenschaft durch andere Personen als den Eigentümer lässt nicht auf den Rechtsgrund des Gebrauches oder der Nutzung schließen. Neben dem tatsächlichen Gebrauch muss in der Regel noch ein weiteres rechtserhebliches Moment hinzutreten. (T3)
  • 2 Ob 238/08a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 238/08a
    Vgl; Beisatz: Allein aus der Tatsache des Vorhandenseins eines Friedhofs bzw von Grabstätten erschließt sich weder das Vorhandensein einer über allgemeine Zugangsrechte hinausgehenden Dienstbarkeit der Betreuung dieser Gräber, noch die von den Klägern behauptete Tatsache, dass diese Dienstbarkeit gerade ihnen zusteht. Von der Offenkundigkeit einer solchen Dienstbarkeit kann in einem solchen Fall, weder was das Recht an sich noch was den Personenkreis, dem es zustehen soll, anbelangt, ausgegangen werden. Dies gilt noch viel mehr für die behauptete Dienstbarkeit, auf dem Friedhof bestattet zu werden. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079882

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten