Norm
ABGB §481Rechtssatz
Die bisherige Rechtsprechung, eine Wohnungsdienstbarkeit könne - unabhängig von den Umständen des Einzelfalles - niemals offenkundig sein, lässt sich in dieser Allgemeinheit nicht mehr aufrechterhalten; es lässt sich vielmehr auch die Frage der Offenkundigkeit einer Wohnungsdienstbarkeit - entsprechend den von der Rechtsprechung bei der Grunddienstbarkeit herausgebildeten Kriterien - nur nach den Umständen des Einzelfalles, somit danach beurteilen, ob bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmbar sind, die das Bestehen oder die Erweiterung einer Wohnungsdienstbarkeit vermuten lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079882Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009