Begründung: Mit Notariatsakt vom 23. November 1956 setzten einander der Erblasser und seine Ehegattin kraft Erbvertrages und wechselseitigen Testaments gegenseitig zu Alleinerben ein und räumten einander überdies wechselseitig das Aufgriffsrecht für den gesamten Nachlaß des Vorversterbenden ein. Mit eigenhändig verfaßtem Testament vom 23. Juli 1987 setzte der Erblasser seine Ehegattin neuerlich zu seiner Alleinerbin ein. Am 15. Oktober 1989 verfaßte er eigenhändig einen mit „Testa... mehr lesen...
Begründung: Das Haus, in dem sich die strittigen Objekte befinden, stand im Eigentum des Mag. Axel K., der die Verwaltung der Liegenschaft seiner Mutter, der Nebenintervenientin auf Seite der Beklagten, übertragen hatte. Am 25. Februar 1987 starb Mag. Axel K.; die Kläger sind seine gesetzlichen Erben. Mit einem schriftlichen Mietvertrag vom 24. April 1987 nebst Zusatzvereinbarungen vom 27. April 1987 und 30. April 1987 vermietete die Nebenintervenientin als Vertreterin der Verlass... mehr lesen...
Begründung: Der Erblasser starb am 15. Juli 1985 knapp nach Vollendung seines 56. Lebensjahres. Er hinterließ seine Ehefrau als Witwe, drei volljährige Söhne, einen fast 18 Jahre alten Sohn und eine neun Jahre alte Tochter. Für die beiden minderjährigen Kinder bestellte das Abhandlungsgericht, dem gemäß § 109 Abs 1 JN auch außerhalb des § 27 AußStrG die Wahrnehmung der pflegschaftsgerichtlichen Aufgaben zufiele, den Bürgermeister zum besonderen Sachwalter für die Dauer der Verlass... mehr lesen...
Begründung: Der Bauernpensionist Karl L*** ist am 11. September 1985 im 74. Lebensjahr gestorben. Er hinterließ aus dem Kreis pflichtteilsberechtigter Angehöriger seine Ehefrau Anna und zwei volljährige Söhne, den 1949 geborenen Karl und den 1951 geborenen Josef. Die Witwe erklärte sich auf Grund des Erbvertrages vom 14. Juni 1947 - mit welchem sie nach den Bekundungen des Gerichtskommissärs zu drei Viertel vertraglich und zu einem Viertel testamentarisch zur Erbin eingesetzt und ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1234ABGB §1253
Rechtssatz: Bei einer Zusammenfassung der Ehepakte über eine Gütergemeinschaft unter Lebenden und über einen Erbvertrag mit einem wechselseitigen Testament aus demselben Anlass zu einem einheitlichen Gesamtzweck in einem (Notariatsakt) Akt muss im Zweifel ein dem anderen Ehegatten eingeräumtes Aufgriffsrecht als Teilungsvorschrift für die Auseinandersetzung des Gütergemeinschaftsgutes verstanden werden. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1234ABGB §1253
Rechtssatz: Im Falle eines vom Ehepakt über die Gütergemeinschaft losgelösten, ausschließlich im Zusammenhang mit einem Erbvertrag zu begreifenden Aufgriffsrechtes kann sich dieses nur auf jene Nachlaßquote beziehen, auf die such kraft Gesetzes (§ 1253 ABGB) eine erbvertragliche Bindung nicht beziehen kann (allenfalls auch auf eine darüber hinaus kraft Parteiwillens von der erbvertraglichen Regelung nicht erfaßte Quot... mehr lesen...
Begründung: Am 12. Dezember 1982 verstarb Erhard B, der der uneheliche Vater der gefährdeten Partei und der Ehemann der Gegnerin der gefährdeten Partei war. Im Verlassenschaftsverfahren A 684/82 des Bezirksgerichtes C wurde mit dem Beschluß vom 10. Dezember 1984 der gesamte Nachlaß auf Grund des Erbvertrages und Testamentes vom 24. April 1964 zur Gänze der Gegnerin der gefährdeten Partei eingeantwortet. Zum Nachlaß gehörten auch je Hälfteanteile der Liegenschaften EZ 2360 KG Eßling,... mehr lesen...
Norm: ABGB §550ABGB §1253
Rechtssatz: Die im § 1253 ABGB getroffene Anordnung, wonach ein Ehegatte durch den Erbvertrag auf das Recht zu testiern nicht gänzlich verzichten kann, kann sich auf das eine Erbeinsetzung nicht beinhaltende vereinbarte Aufgriffsrecht nicht beziehen. Entscheidungstexte 8 Ob 594/85 Entscheidungstext OGH 21.08.1985 8 Ob 594/85 SZ 58/131 ... mehr lesen...
Der Vater der Streitteile Johann A ist am 9. Mai 1972 unter Hinterlassung von letztwilligen Anordnungen gestorben. Mit Einantwortungsurkunde vom 30. September 1976 wurde der Nachlaß den beiden erblasserischen Kindern, den nunmehrigen Streitteilen, auf Grund des Gesetzes je zur Hälfte eingeantwortet. Johann A hinterließ mehrere handschriftliche letztwillige Verfügungen, mit denen er über sein Vermögen durch Legate verfügte. Seinen beiden Stieftöchtern Johanna M und Rosina A vermachte... mehr lesen...
Norm: ABGB §577ABGB §579ABGB §585ABGB §602ABGB §1249ABGB §1253
Rechtssatz: Bei der Konversion eines ungültigen Erbvertrages in ein Testament muß feststehen, daß diese dem Willen des Erblassers bzw der Vertragspartner entsprochen hätte, wenn der Erblasser die Fehlerhaftigkeit seiner Erklärung oder die Vertragspartner beim Erbvertrag die Fehlerhaftigkeit des abgeschlossenen Erbvertrages gekannt hätten. Entgegen dem feststehenden Parteiwillen ist ... mehr lesen...
Norm: ABGB §577ABGB §579ABGB §585ABGB 602ABGB §1249ABGB §1253
Rechtssatz: Voraussetzung der Konversion ist die Erfüllung der Formerfordernisse jenes Rechtsgeschäftes oder jener rechtsgeschäftlichen Erklärung, in welche das unwirksame Rechtsgeschäft konvertiert werden soll. Entscheidungstexte 5 Ob 571/78 Entscheidungstext OGH 30.05.1978 5 Ob 571/78 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §577ABGB §579ABGB §585ABGB §602ABGB §1249ABGB §1253
Rechtssatz: Da letztwillige Anordnungen nach Möglichkeit aufrecht erhalten werden sollten, ist auch die Konversion eines ungültigen Erbvertrages ( hier: zwischen Nicht-Ehegatten ) in ein gültiges Testament zulässig. Ausgeschlossen ist lediglich kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung ( Schlussatz des § 1253 ABGB ) die Konversion eines unzulässigerweise dem ganzen Nachlaß umfass... mehr lesen...
Die Ehegatten Georg und Julie B. errichteten mit Notariatsakt vom 28. August 1931 eine allgemeine, schon unter Lebenden wirksame Gütergemeinschaft über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen und einen Erbvertrag sowie ein wechselseitiges Testament, worin sie sich gegenseitig, und zwar vertragsmäßig zu drei Vierteln des Nachlasses und letztwillig bezüglich des freien Nachlaßviertels, zu Erben einsetzten. Julie B., die am 17. März 1960 nach ihrem Gatten starb, hatte am 7. November 1... mehr lesen...
Norm: ABGB §1253ABGB §1254
Rechtssatz: Eine Beschränkung in der Testierfreiheit wirkt relativ dh nur solange als die Beschränkung besteht. Daher wird ein über das ganze Vermögen nach Abschluß eines Erbvertrages errichtetes Testament nach dem Tode des anderen Vertragspartners voll wirksam. Entscheidungstexte 5 Ob 420/61 Entscheidungstext OGH 22.12.1961 5 Ob 420/61 Veröff: SZ ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1022ABGB §1253
Rechtssatz: Der Auftrag auf den Todesfall ist an die Form letztwilliger Verfügungen nicht gebunden; er ist widerruflich und nur für das "reine Viertel" im Sinne des § 1253 ABGB wirksam. Entscheidungstexte 3 Ob 318/38 Entscheidungstext OGH 20.04.1938 3 Ob 318/38 Veröff: SZ 20/109 6 Ob 602/78 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ABGB §774ABGB §787ABGB §1253
Rechtssatz: Der Grundsatz, daß sich der Noterbe auf seinen Pflichtteil den testamentarischen Erbteil anrechnen lassen muß, gilt auch, wenn sich der Pflichtteilsanspruch nicht gegen einen Testamentserben, sondern gegen einen Vertragserben richtet. Entscheidungstexte 3 Ob 186/38 Entscheidungstext OGH 30.03.1938 3 Ob 186/38 Veröff: SZ 20/92 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §5ABGB §37 HABGB §1253ABGB §1254
Rechtssatz: Die Frage, auf welche Weise ein im Jahr 1915 im heutigen Burgenland errichteter Erbvertrag nach der Landnahme aufgehoben werden kann, ist nach österreichischem Rechte zu beurteilen. Durch das Inkrafttreten des österreichischen Rechtes ist der Erbvertrag nicht der Beschränkung des § 1253 ABGB unterworfen worden. Entscheidungstexte 3 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1249ABGB §1253
Rechtssatz: Das in einem Erbvertrage mit wechselseitigem Testament dem überlebenden Ehegatten eingeräumte Recht, den gesamten Nachlaß in natura zu übernehmen, kann ihm nicht durch einseitigen Widerruf entzogen werden. Entscheidungstexte 2 Ob 667/33 Entscheidungstext OGH 19.10.1933 2 Ob 667/33 Veröff: SZ 15/212 ... mehr lesen...