Norm
ABGB §550Rechtssatz
Die im § 1253 ABGB getroffene Anordnung, wonach ein Ehegatte durch den Erbvertrag auf das Recht zu testiern nicht gänzlich verzichten kann, kann sich auf das eine Erbeinsetzung nicht beinhaltende vereinbarte Aufgriffsrecht nicht beziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012316Dokumentnummer
JJR_19850821_OGH0002_0080OB00594_8500000_001