Norm
ABGB §1234Rechtssatz
Im Falle eines vom Ehepakt über die Gütergemeinschaft losgelösten, ausschließlich im Zusammenhang mit einem Erbvertrag zu begreifenden Aufgriffsrechtes kann sich dieses nur auf jene Nachlaßquote beziehen, auf die such kraft Gesetzes (§ 1253 ABGB) eine erbvertragliche Bindung nicht beziehen kann (allenfalls auch auf eine darüber hinaus kraft Parteiwillens von der erbvertraglichen Regelung nicht erfaßte Quote). Eine sich nur auf diese Freiquote beziehbare Regelung ist ungeachtet der formellen Aufnahme in übereinstimmende Vertragserklärungen vom Testator jederzeit widerrufbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022354Dokumentnummer
JJR_19861023_OGH0002_0060OB00012_8600000_003