Norm
ABGB §5Rechtssatz
Die Frage, auf welche Weise ein im Jahr 1915 im heutigen Burgenland errichteter Erbvertrag nach der Landnahme aufgehoben werden kann, ist nach österreichischem Rechte zu beurteilen. Durch das Inkrafttreten des österreichischen Rechtes ist der Erbvertrag nicht der Beschränkung des § 1253 ABGB unterworfen worden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0008727Dokumentnummer
JJR_19370928_OGH0002_0030OB00750_3700000_001