Norm
ABGB §774Rechtssatz
Der Grundsatz, daß sich der Noterbe auf seinen Pflichtteil den testamentarischen Erbteil anrechnen lassen muß, gilt auch, wenn sich der Pflichtteilsanspruch nicht gegen einen Testamentserben, sondern gegen einen Vertragserben richtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0015384Dokumentnummer
JJR_19380330_OGH0002_0030OB00186_3800000_001