Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAuf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben.
(2)Absatz 2Auf jedem periodischen Medienwerk sind zusätzlich die Anschrift des Medieninhabers und der Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift des Herausgebers anzugeben. Enthält ein periodisches Medienwerk ein Inhaltsverzeichnis, so ist darin auch anzugeben, an welcher Stelle sich das Impressum befindet.
(3)Absatz 3In jedem wiederkehrenden elektronischen Medium sind der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers anzugeben.
(4)Absatz 4Die Pflicht zur Veröffentlichung trifft den Medieninhaber. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zum Impressum gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.Die Pflicht zur Veröffentlichung trifft den Medieninhaber. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, so können die Angaben zum Impressum gemeinsam mit den Angaben zu Paragraph 5, ECG zur Verfügung gestellt werden.
(5)Absatz 5Dem Impressum kann die Angabe über den Verleger nach den §§ 1172f ABGB angefügt werden.Dem Impressum kann die Angabe über den Verleger nach den Paragraphen 1172 f, ABGB angefügt werden.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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